Im Zusammenhang mit der jeden Veranstalter treffeneden Veranstalterhaftung erreichen uns derzeit Anfragen von Veranstaltern (Gastgebern) privater Feiern.

Gibt es auch dort eine Veranstalterhaftung?
Was ist, wenn sich auf einer privaten Feier jemand ansteckt oder verletzt?

Wer haftet? Hier ein Überblick:

Jeder -auch private- Veranstalter auch einer privaten Feier muss alles tun, sein Gäste vor vermeidbaren Gefahren zu schützen.

Das gilt nicht nur im professionellen Veranstaltungsbereich, sondern eben auch bei privaten Feiern.

Aus Rechtgründe ergibt sich das aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Hintergrund ist, dass jeder, der eine Gefahrenquelle begründet, dafür verantwortlich ist, dass Schäden und Gefahren möglichst vermieden und verhindert werden. Wird dagegen verstoßen, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch gegen private Gastgeber.

Bei zu lauter Musik kann z. B. ein Anspruch gegen die Gastgeber (Veranstalter) entstehen, wenn einer der Gäste einen Hörsturz erleidet (z. B.: BGH, Urteil vom 13. März 2001 – VI ZR 142/00).

Die Haftung von professionellen Veranstaltern geht dabei natürlich weiter, weil neben den o.g. gesetzlichen Ansprüchen auch vertragliche Ansprüche gegen die Unternehmer von Partyevents bestehen.

Aber auch im privaten Bereich ist eine Haftung der privaten Gastgeber wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht möglich (z. B. auch Brandgefahren, Fluchtweg zugestellt, zu viel Gäste auf zu engem Raum usw.).

Relevant wird das aktuell außerdem auch wegen coronabedingten Einschränkungen. Wenn z. B. zu viele Gäste oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten eingeladen werden und es zu Ansteckungen kommt, ist eine Haftung der Gastgeber gegenüber den ggfls. geschädigten Gästen oder auch wegen Auswirkungen auf die Allgemeinheit durchaus möglich.

Die Haftung der Gastgeber umfasst neben der zivilrechtlichen Haftung übrigens auch eine mögliche strafrechtliche Haftung, z. B. wegen des Verdachts fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 223, 229, 230 StGB.

Private Gastgeber sollten daher unbedingt über eine private Haftpflichtversicherung verfügen. Bei größeren Feiern empfiehlt sich eine spezielle Veranstalterhaftpflichtversicherung, die z. B. auch Schäden an den Partyräumlichkeiten oder der gemieteten Musik- und Lichtanlage abdecken würde.

RA Kempgens, Stand 25.9.2020