In der anwaltlichen Praxis erreichen uns täglich zahlreiche Anfragen zu Coronaregelungen. Was ist erlaubt und was nicht? Wann kann es ein Corona Knöllchen geben und wann nicht?

Die Lage ändert sich leider täglich. Außerdem können und sollen nach dem Infektionsschutzgesetz Regelungen regional an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden. Dies führt zu einem regelrechten Flickenteppich.

Es kommt hinzu, dass die Grundregeln meist bei Bund-Länder-Beschlüssen zusammengefasst werden und dann auf Landesebene oder örtlicher Ebene umgesetzt werden müssen.

die wichtigsten Grundregeln finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de. Eine der aktuellsten Regelungen ergibt sich aus dem Beschluss vom 5. Januar 2021,, den finden Sie unter 2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf (bundesregierung.de)

Bei allen Regelungen sollten Sie die speziellen Landesregierungen und die örtlichen Regelungen beachten. In den meisten Regionen gelten aber folgende Grundregeln:

 

  1. Mit wie vielen Leuten darf ich mich in der Öffentlichkeit ohne Einhaltung des Mindestabstandes treffen?
    Eigener Hausstand plus eine weitere nicht im Haushalt lebende Person.
  1. Wie viele Leute darf ich zu mir nach Hause einladen?
    Da gibt es meist keine konkreten Regelungen, aber dieselbe dringende Empfehlung.
    Partys sind aber grundsätzlich verboten.
    Außerdem muss jeder regionale Ausgangsbeschränkungen beachten.
  1. Darf ich unter Verletzung des 15 km Radius meinen Lebenspartner besuchen?
    Ja, auch über 15 km hinaus, es handelt sich nämlich um einen triftigen Grund.
    Problem. Wenn ich außerhalb der 15-Km-Zone erwischt werde, muss ich triftigen Grund haben und gegebenenfalls auch nachweisen.
    Das Nachweisrisiko liegt also bei dem, der sich auf den triftigen Grund berufen will.
  1. Wie lange muss man in Quarantäne, wenn man aus einem Risikogebiet kommt?
    Sofort nach Ankunft 10 Tage Quarantäne, Test innerhalb von 48 Stunden erforderlich.
    Mit Negativtest endet die Quarantäne nach frühestens 5 Tagen.
  1.  Kann ich mich von der Maskenpflicht befreien lassen?
    Eigentlich nur bei Gefährdung bzw. unzumutbare Belastung möglich, nicht bereits bei subjektiven Befindlichkeitsstörungen.
    Eine Befreiung von der Maskenpflicht schützt aber
    nur vor Corona-Knöllchen, nicht vor Zutrittsverboten in Geschäften und Läden.
    die Ladeninhaber haben nämlich Hausrecht und sind nicht verpflichtet, Personen auch mit Massenbefreiung ohne Maske zu bedienen.
  1. Darf ich zu meinem eigenen Ferienhaus fahren um nach dem Rechten zu sehen?
    Ja, das ist ein triftiger Grund, den 15-Km-Beweggungsradius zu verlassen, da ja Pflicht zur Kontrolle besteht (Verkehrssicherungspflichten müssen eingehalten werden).
  1. Wie informieren Sie sich über die Regelungen?
    Regelungen sind Ländersache und Sache der örtlichen Gemeinden, also dortige Homepage einsehen.
    Leider gibt es oft tägliche Änderungen.
    Das Problem ist nämlich, dass Beschlüsse auf Bundesebene gefasst werden, aber auf Landes- oder örtlicher Ebene umgesetzt werden müssen.
    Das ist einerseits g
    ut, weil regionale Unterschiede berücksichtigt werden können. Andererseits aber auch schlecht, weil wieder ein Flickenteppich entsteht.

RA Arndt Kempgens, Stand 15.1.2021
Weitere Infos gerne über 0209.23831 oder per E-Mail: zentrale@kempgens.de