Derzeit erreichen unsere Kanzlei zahlreiche Anfragen, die sich um Ärger bei Rückzahlung von ausgefallenen Konzerten drehen.
Muss ich mich mit einem Gutschein / Ersatzkonzert begnügen?
Was kann / soll ich tun?
Zur Rechtslage!
Grundsätzlich müssen sich Betroffene -nach derzeitiger- Rechtslage nicht mit Gutscheinen einverstanden erklären.
Wenn eine Veranstaltung -warum auch immer- ausfällt, haben sie Anspruch auf Gelderstattung.
Natürlich können Betroffene einen Gutschein akzeptieren, müssen das aber nicht.
Auch der aktuelle Vorschlag der Corona-Regierung einer Gutscheinlösung ändert daran nichts.
Zum einen ist dieser Vorschlag rechtlich sehr umstritten und zum anderen auch noch nicht aktuell beschlossen.
Wann sich der Bundestag damit befassen will, ist zumindest hier nicht bekannt.
Sollte in einzelnen AGBs von Konzert-Veranstaltern eine Gutschein-Lösung verankert sein, wäre das nach hiesiger Einschätzung rechtlich unwirksam.
Eine solche Klausel wäre gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Was tun?
Betroffene sollten für sich überlegen, ob sie sich auf einen Gutschein oder ein Ersatzkonzert freiwillig einlassen oder Geld zurück haben wollen.
Warten hilf dem Veranstalter, reduziert ev. das Insolvenzrisiko (dann würde der Ticketinhaber leer ausgehen).
Wenn der Veranstalter aber dennoch in finanzielle Schwierigkeiten gerät, geht der Ticketinhaber am Ende auch leer aus.
Wer also abwarten will, muss derzeit nichts tun.
Wer nicht abwarten will, sollte sich an den Veranstalter wenden und sich aber nicht zwischen Ticketportal (Vermittler) und Veranstalter hin und her verweisen lassen.
Musterbrief Rückforderung / In-Verzug-Setzung
Für alle, deren Veranstaltung bereits abgesagt wurde, die jetzt aber ihrem Geld hinterherlaufen und keinen Gutschein akzeptieren wollen.
„An
Veranstalter bzw. Vertragspartner
(Wer das genau ist, steht auf dem Ticket / der Rechnung)
(-Betreffzeile-)
Mein Ticket… (Ticketnummer / Veranstaltung eintragen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die obige Veranstaltung wird / wurde nicht durchgeführt.
Ich habe daher einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch (§§ 275 i. V. m. 326 BGB) bezüglich des von mir gezahlten Gesamtbetrages von EUR…. (Betrag bitte eintragen).
Ich mahne daher die Rückzahlung des von mir geleisteten Betrages ausdrücklich an (§ 286 BGB) und setze eine abschließende Zahlungsfrist von
einer Woche
ab Zugang dieser Mahnung. Einen Gutschein akzeptiere ich nicht.
Bitte zahlen Sie auf mein Konto … (IBAN angeben).
Bei erfolglosem Ablauf werden ich ggfls. Zahlungsklage erheben.
Nach meinen Vertragsunterlagen ist Ihre Gesellschaft Vertragspartner und daher auch zur Rückzahlung verpflichtet.
Soweit Sie auf den Vermittler verweisen sollten, besteht allenfalls Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 BGB. Sie bleiben daher mir gegenüber zahlungsverpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen“