Schadenersatz wegen Sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB JA.
Beim Umfang des Schadenersatzes darf VW aber eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer abziehen.
So lauten die für Autofahrer entscheidenden Kernaussagen des ersten BGH-VW-Urteils.
Jahrelang waren diese beiden Fragen bei den Land- und Oberlandesgerichten höchst umstritten. Der BGH sorgt jetzt für eine klare Linie.
Das Urteil hat direkte Bedeutung
- für alle Autofahrer bei der Frage des Schadenersatzumfangs, wenn falsche Versprechen gemacht wurden
- für alle Diesel-Geschädigten
Bei den Diesel-Geschädigten kann man aktuell 3 Gruppen abgrenzen:
Diejenigen, deren Klagen noch -in den Instanzenzügen- noch laufen.
Die, die sich der Musterfeststellungsklage zwar angeschlossen, aber den ausgehandelten Vergleich nicht angenommen haben.
Die, die noch abgewartet haben.
Die große Bedeutung ergibt sich aber nicht nur für die rund 60.000 laufenden Fälle, sondern auch für Geschädigte, die noch abgewartet haben.
Ob Verbraucher nämlich noch Schadensersatzansprüche gegen VW geltend machen können, hängt -unabhängig von der inzwischen beendeten Musterfeststellungklage- davon ab, wann die Verjährungsfrist (3 Jahre, § 199 BGB) beginnt.
Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, wann „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Knackpunkt ist also die Frage, wann die 3-jährige Verjährungsfrist begann oder noch beginnt!
VW geht davon aus, die Verjährungsfrist sei mit der Bekanntmachung des Skandals im September 2015 in Gang gesetzt worden, so dass die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt wären.
Viele Gerichte gehen jedoch davon aus, dass die Frist erst dann begann, als der Verbraucher über die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeugs informiert wurde, also z. B. mit dem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes über das angebotene Update.
Aus bei uns bearbeiteten Fällen sind Info-Schreiben des KBA sogar erst aus 2018 bekannt. Je nach Zeitpunkt wäre die Verjährung dann noch -lange- nicht eingetreten.
Das LG Duisburg hatte in einem Verfahren die Rechtsmeinung vertreten, dass die 3-jährige Verjährung erst mit dem Betrugs-Eingeständnis des VW-Chefs Diess in einer Markus Lanz-Talkshow im Juli 2019 begonnen habe.
Das LG Trier hat Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist mangels höchstrichterlicher Entscheidung noch gar nicht in Gang gesetzt wurde, vgl. LG Trier v. 19.9.2019, Az. 5 O 417/18.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIZR252-11.html
Den RTL Bericht vom 25.5. mit RA Kempgens sehen Sie hier: