Uns erreichen aktuell viele Rechtsanfragen zum Homeoffice,

übrigens auch zum Unfall-Versicherungsschutz im Homeoffice.
Denn dort drohen Versicherungsrechts-Fallen.
Außerdem: Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice und muss ich das überhaupt machen?
Dies und die wichtigsten Antworten zum Home-Office:

 1. Achtung bei Arbeitsunfällen und Versicherungsfallen im Homeoffice:
Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) deckt Arbeitsunfälle ab.
Im Homeoffice soll eigentlich der gleiche Schutz wie im Betrieb gelten (§ 8 SGB VII).
Aber es gibt gravierende Unterschiede:

Versichert sind nämlich nur Unfälle, die mit der versicherten Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen und nicht auf das „allgemeinen Lebensrisiko“ zurückzuführen sind. Das kann zu kuriosen Ergebnissen und auch Stolperfallen für ArbeitnehmerInnen im Homeoffice führen, z. B.:

Wenn Arbeitnehmer im Homeoffice zum Telefon sprinten und dabei stürzen, besteht nur gesetzlicher Versicherungsschutz, wenn der Anruf beruflicher -nicht privater- Natur war (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2018, B 2 U 28/17R).

Im Betrieb ist der Gang zur Kantine versichert, im Homeoffice aber der Gang zur eigenen Küche nicht (= kein Betriebsweg, Bundessozialgericht, Urt. v. 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Wer auf seinem normalen Weg zur Arbeit sein Kind zur KiTa bringt, ist auf dem Weg versichert (= versicherter Betriebsweg). Wer aus dem Homeoffice sein Kind zur KiTa bringt, hat keinen Versicherungsschutz (= kein versicherter Betriebsweg, BSG, Urteil vom 20.1.2020, B 2 U 19/18 R).

Wer im Homeoffice über eine Akte oder Computerkabel stürzt, ist versichert. Nicht aber, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice über ein Kinderspielzeug stolpert (Arg. Risikosphäre des Arbeitnehmers).

Der Weg zum WC ist im Betrieb versichert (BSG, Urteil vom 5.7.2016, B 2 U 5/15 R). Im Homeoffice ist der Weg zum WC nicht versichert, da der Arbeitgeber keinen Zugriff / Einfluss, hat (SG München, Urteil vom 04.07.2019, S 40 U 227/18).

2. Einen gesetzlichen Anspruch der ArbeitnehmerInnen auf Homeoffice gibt es grundsätzlich aktuell -noch- nicht. In der Diskussion sind 24 Tage pro Jahr.
Aber: Der Bund-Länder-Corona-Beschluss vom 5. Januar 2021 fordert Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dringend auf, „großzügig HomeOffice-Möglichkeiten zu schaffen“.
Für ArbeitgeberInnen bedeutet dies rechtlich, dass sie aus dem Arbeitsvertrag gestützt auf die Ihnen obliegenden Schutzpflichten nach § 618 BGB nun gesetzlich verpflichtet sind, zumindest „zweimal darüber nachzudenken“.

3. ArbeitnehmerInnen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Homeoffice ohne weiteres zu akzeptieren.
Denn in den allermeisten Arbeitsverträgen ist das Homeoffice nicht geregelt. Arbeitnehmer können aber nicht gezwungen werden, zu Hause zu arbeiten, weil das heimische Wohnzimmer im Arbeitsvertrag regelmäßig nicht als Arbeitsort „mitvermietet“ wird.
Aber: Auch ArbeitnehmerInnen haben aus ihrem Arbeitsvertrag immer -ungeschriebene- Nebenpflichten (§§ 241, 242 BGB).
Dazu gehört auch die Pflicht eines jeden Arbeitnehmers die betrieblichen Notwendigkeiten zur Einrichtung des Homeoffice zumindest wohlwollend zu prüfen.
Eine strikte grundlose Ablehnung kann gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.

Haben Sie weitere Fragen? Bitte melden Sie sich gerne bei uns über 0209.23831 oder zentrale@kempgens.de

Hier finden Sie den Artikel von BILD mit RA Kempgens im Interview vom 13.1.2021 zum Thema:
https://www.bild.de/sparfochs/2021/sparfochs/stolpern-klo-gang-was-ist-eigentlich-im-homeoffice-versichert-74857302.bild.html