Nach dem Corona-Gipfel vom 19.1.2021 wird das Bundesarbeitsministerium in Kürze eine Verordnung zur Einrichtung von Home-Office Arbeitsplätzen erlassen.
Diese Verordnung soll zunächst nur bis zum 15. März 2021 gültig sein, es wird sich voraussichtlich also um eine vorübergehende Regelung handeln.

Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, Home-Office-Plätze anzubieten, wenn nicht betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Daraus ergibt sich eine umgekehrte Beweislast.
Wenn Arbeitgeber die Plätze nicht einrichten wollen, müssen sie dagegen sprechende Gründe darlegen und ggfls. auch beweisen.
Sie tragen also die prozessual Darlegungs- und Beweislast.

Der Arbeitnehmer selbst wiederum ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
Aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.1.2021 ergibt sich aber eine nachdrückliche Bitte, das Angebot zu prüfen.

Arbeitsrechtlich bedeutet dies übrigens, dass Arbeitnehmer Angebote zumindest wohlwollend prüfen müssen.
Denn aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich auch für den Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten, z. B. Treuepflichten und das Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB; BAG, Urteil vom 12.5.2011, 2 AZR 479/09).

Arbeitnehmer dürfen etwaige Angebote also nicht völlig grundlos ablehnen. Das könnte einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag (als vertragliche Nebenpflicht) darstellen und zumindest eine Abmahnung nach sich ziehen.

Wenn der Arbeitgeber aber ein Angebot nicht unterbreitet oder mit nicht tragfähigen Gründen ablehnt, können Arbeitnehmer ihren Anspruch theoretisch sogar gerichtlich durchsetzen.
Das bedeutet aber auch eine Eskalation am Arbeitsplatz, die unbedingt vermieden werden sollte.

Hinsichtlich der Einrichtungs-Kosten kann kein Arbeitgeber arbeitsrechtlich erwarten, dass Arbeitnehmer sämtliche erforderlichen Betriebsmittel (Computer, Drucker, Internetanschluss) bereits zur Verfügung haben oder sich schnellstmöglich beschaffen.

Wenn der Arbeitnehmer diese Betriebsmittel zu Hause nicht bereits hat, muss der Arbeitgeber auf seine Kosten die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Mitte auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

Wenn der Arbeitnehmer die Betriebsmittel (was meist der Fall sein wird) bereits zumindest teilweise Zuhause hat, besteht u. E. grundsätzlich wegen der nur vorübergehenden Regelung auch eine arbeitsrechtliche Verpflichtung (Nebenpflicht, §§ 241, 242 BGB), diese auch in zumutbarem Umfang für den Betrieb zu nutzen. Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich anfallende Kosten erstatten.

Jeder Home-Office-Raum oder Arbeitsplatz muss wie auch Arbeitsplätze im Betrieb den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Wenn beispielsweise kein geeigneter Stuhl vorhanden ist, muss der Arbeitgeber einen geeigneten Stuhl zur Verfügung stellen oder die Kosten übernehmen.
Dies gilt aber nur für die Zeit tatsächlichen Home-Office. Nach Ende der Home-Office Phase müsste theoretisch der vom Betrieb zur Verfügung gestellte Stuhl wieder zurückgegeben werden.

In jedem Fall aber gilt, dass zum einen der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Mitarbeiter so weit möglich zu unterstützen und zu schützen (arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht, § 618 BGB).
Auf der anderen Seite gibt es aber auch Treupflicht des Arbeitnehmers und Rücksichtnahmegebote (§ 241 Abs. 2  BGB)

Im Klartext: Bereits kraft gesetzlicher Regelung besteht eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, einvernehmliche Vereinbarungen dringend empfohlen. 

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RA Kempgens, Stand 20.1.2021, 13.00 Uhr.