Strafrecht

Klimakleber am Flughafen riskieren Mindeststrafen von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

  • 315 StGB sieht nämlich beim Bereiten von Hindernissen am Flughafen solche Mindeststrafen vor. Außerdem wird natürlich wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Nötigung ermittelt.

Außerdem dürfte auch -erneut- ermittelt werden wegen Bildung einer Kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB, was bei der abgestimmten Vorgehensweise naheliegt. Dann könnte auch gegen -an der Aktion nicht direkt beteiligte- Hintermänner und Organisatoren ermittelt werden.

Reiserecht

Betroffene Reisende, Flughafenbetreiber, Airlines und Reiseunternehmen können Schadenersatz (§ 823 BGB) geltend machen.

Reisende, deren Flüge verspätet starten, bekommen keine (!) Pauschalentschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, da die Aktion der Klimakleber für die Fluggesellschaften „höhere Gewalt“ bedeutet.

Wenn der Flug oder Reise aber ganz ausfallen bekommen Reisende ihr Geld vom Reiseveranstalter oder von der Airline natürlich trotzdem zurück.

Reisende könnten dann von den Klimaklebern theoretisch zusätzlich Schadenersatz (z. B. Mietwagen stand nicht mehr bereit, gebuchte Anschlussaktion konnte nicht genutzt werden), meist wird dort aber nicht zu holen sein.

Verjährungs- und Insolvenzrecht

Gerichtlich bestätigte Ansprüche gegen Klimakleber verjähren übrigens erst nach 30 Jahren, weil solche Ansprüche auch bei Privatinsolvenz der Täter nicht erlöschen (§ 302 InsO).