Der Jahreswechsel bringt für Verbraucher ganz erhebliche Vorteile, Händler müssen sich dringend darauf einstellen.

Die gesetzlichen Neuerungen im Kaufrecht sind am 1.1.2022 gesetzlich in Kraft getreten und betreffen unter anderem Mangelbeseitigung, Beweislast und Verkäufe von gebrauchten Sachen von Händlern an Verbraucher. Wichtig ist das u. a. für den riesigen Gebrauchtwagenmarkt und auch den Online-Handel mit gebrauchten Sachen.

 

Verlängerung Beweislastumkehr

Die für Verbraucher entscheidend wichtige Beweislastumkehr wird von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert (§ 477 Abs. 1 n. F. BGB).

Das bedeutet: Ab 1.1.22 müssen Händler 1 Jahr lang nachweisen und beweisen, dass sie dem Kunden keine mangelhafte Ware angedreht haben. In der Praxis wird das kaum möglich sein, ein Riesenvorteil für Verbraucher.

Die Beweislastumkehr ist der oft streitentscheidende Vorteile für Verbraucher beim Nachweis, ob es sich um einen alten Mangel (Sache des Händlers) oder neuen Mangel (Sache des Kunden) handelt.

 

Schriftliche Mangelhinweise

Händler müssen ab dem 1.1.2022 nicht nur auf vorhandene Mängel hinweisen, sondern sie im Vertrag auch einzeln schriftlich festhalten (§ 476 Abs. 1 BGB neuer Fassung). Bisher konnten Händler bei den Vertragsgesprächen mündlich auf vorhandene Mängel hinweisen (z. B. beim Autokauf: „Klimaanlage geht nicht“) und sich später darauf berufen. Das geht ab dem 1.1. nicht mehr, diese Hinweise müssen Händler schriftlich festhalten.

Tun sie das nicht, können sie sich wegen dieses Mangels nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen! Sie müssen dann also z. B. die Klimaanlage reparieren, auch wenn sie mündlich auf den Mangel hingewiesen haben.

 

Keine automatische Gewährleistungs-Verkürzung auf 1 Jahr

Bei gebrauchten Waren kann ab sofort die Gewährleistungsfrist nur noch einzeln mit ausdrücklichem Hinweis im konkreten Vertrag auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB neuer Fassung). Bisher haben alle Händler das über Ihre AGBs im Kleingedruckten geregelt, was auch zulässig war (BGH, Urteil vom 18.11.20, VIII ZR 78/20). Das geht ab 1.1.2022 nicht mehr. Händler müssen Käufer im konkreten Vertrag individuell darauf hinweisen.

Tun sie das nicht, ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr unwirksam und es gilt auch für gebrauchte Sachen (wie für neue Sache immer) eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren!

RA Arndt Kempgens, Stand 1.1.2022
Weitere Infos gerne telefonisch über 0177.2383100