13.3.2020 Corona zwingt zu Schulschließungen

Was arbeitende Eltern arbeitsrechtlich jetzt beachten müssen:

Grundsätzlich sind arbeitende Eltern auch in der derzeitigen schwierigen Situation selbst für die Betreuung (bzw. die Organisation) der Kinder verantwortlich.

Das ändert sich auch nicht, wenn sich die Betreuungssituation (Schule, Kita, Betreuungsperson usw.) ändert bzw. diese entfällt.

Arbeitgeber müssen aber wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (§§ 241 Abs. 2 BGB, 618 BGB) alles ihnen mögliche tun, den Arbeitnehmer zu unterstützen.

Also: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, andere Beschäftigungsmöglichkeiten zu überlegen und auszuloten.

Das können sein: andere Arbeitszeiten, Home Office (in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch), Überstundenabbau, Urlaub (bezahlt / unbezahlt).

Oft steht dazu auch etwas im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag. Größere Unternehmen haben hierzu manchmal auch eine Betriebsvereinbarung.

Nur wenn all das nicht klappt und auch keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, haben Eltern einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub (§ 616 BGB).

Sie bekommen also Geld, obwohl sie trotz aller Bemühungen nicht am Arbeitsplatz erscheinen können.

Nach der gesetzlichen Vorschrift aber nur für eine „nicht erhebliche Zeit“ (§ 616 S. 1 BGB). Das sind nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aber nur wenige Tage.

Dauert die nicht anders überbrückbare und nicht lösbare Betreuungssituation dann aber länger als diesen kurzen Zeitraum, bekommen die Arbeitnehmer kein Geld mehr vom Arbeitgeber.

Es gilt letztlich der Grundsatz „Kein Arbeit, kein Lohn“ (Rechtsgedanke: §§ 275, 326 BGB).

Weisen Arbeitnehmer nach, dass sie Arbeit in ihrer konkreten Situation nicht möglich war, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Abmahnungen oder Kündigungen zu erklären.

Wenn das zu betreuende Kind selbst erkrankt und nicht anders betreut werden kann, gibt es für 10 Tage pro Kind und Elternteil den sogenannten „Kinderkrankenschein“.

Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Freistellungen (§ 45 SGB V). Geld (Teil des Lohns) gibt es dann vom Krankenversicherer.  

Wenn der Betrieb behördlich geschlossen wird, gibt es trotzdem Lohn/Gehalt, da die Störung nicht in Sphäre des Arbeitnehmers liegt (Stichwort: betriebliches Risiko). Betriebe erhalten Unterstützung.

RA Arndt Kempgens 13.3.2020