Schlecht für Jecken, gut für Arbeitgeber:innen?
Müssen die Jecken jetzt an Rosenmontag sogar arbeiten?
Da Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag ist, gibt es zunächst keinen gebundenen Anspruch auf Freistellung bei Lohnfortzahlung.
Nur wenn -was selten ist- im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung etwas anderes steht, haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf einen freien Tag.
Aber: Viele Arbeitgeber:innen haben in den vergangenen Jahren oft -wie selbstverständlich- Rosenmontag frei gegeben.
Müssen sie das also auch in diesem Jahr trotz Corona und abgesagter Feiern / Umzüge machen?
Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen freiten Tag an Rosenmontag haben Arbeitnehmer:innen nämlich dann, wenn das zur betrieblichen Übung gehört oder geworden ist. Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen Arbeitnehmer schließen können, dass sie diese Vergünstigung auf Dauer bekommen sollen. Dann haben Arbeitnehmer sogar einen vertraglichen Anspruch auf die üblich gewordene Leistung (BAG, Urteil vom 24.3.93, 5 AZR 16/92).
Das kommt dann in Betracht, wenn eine Leistung zumindest 3 Jahre lang hintereinander ohne Widerrufsvorbehalt (BAG, Urteil vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02) gewährt wurde. Wenn also Arbeitgeber:innen in den vergangenen Jahren einen bezahlten freien Tag an Rosenmontag eingeräumt haben, müssen sie das auch in diesem Jahr tun. Arbeitnehmer:innen haben dann -nach den Grundätzen der betrieblichen Übung- sogar einen vertraglichen Anspruch darauf, auch wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht.
Das gilt, obwohl Rosenmontagsumzüge und größere Feiern dieses Jahr ausfallen.
Denn: Wenn Arbeitgeber in den vergangenen Jahren frei gegeben haben, war das ebenfalls nicht abhängig davon, ob die Arbeitnehmer:innen an diesem Tag tatsächlich auch gefeiert haben oder lieber allein zu Hause geblieben sind.
RA Kempgens, Stand 21.2.2022