Newsletter 29.6.: Portugal plötzlich Virusvarianten-Gebiet

Portugal ist -zunächst für 2 Wochen- ab dem 29. Juni 2021 zum Virusvarianten-Gebiet erklärt worden.
Das hat für Reisende und Arbeitnehmer wegen Beförderungsverboten und strikter Quarantäne (14 Tage bei Wiedereinreise nach Deutschland) weitreichende Folgen.

Arbeitsrecht

  1. Personen, die bereits in Portugal sind
    ArbeitnehmerInnen, die jetzt von der in Deutschland drohenden Quarantäne überrascht werden und nicht zur Arbeit können, bekommen trotzdem Gehalt / Lohn (zunächst vom Arbeitgeber) weiter. Die ArbeitgeberInnen müssen zahlen, bekommen die Gelder aber vom Staat erstattet (§ 56 Abs. 1 IfSG).

    Es droht (selbst denjenigen, die nicht im Home-Office arbeiten können) keine Kündigung oder Abmahnung, wenn sie wegen der Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen können.
    Der Grund: Die Maßnahme kam überraschend, der Antritt der Reise war daher kein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.
    Tipp: Bitte so schnell wie möglich mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen. Sonst droht Abmahnung wegen verspäteter Ankündigung!

  2. Personen, die -eigentlich- in den nächsten 2 Wochen nach Portugal wollen
    Die anschließende Quarantäne in Deutschland nach Rückkehr kommt dann nicht überraschend.
    Es gibt dann keinen Lohn nach dem IfSG, wenn Arbeitnehmer nach Urlaub wegen der anschließenden Quarantäne nicht pünktlich zur Arbeit kommen (Anspruch ausgeschlossen bei bewusster -vermeidbarer- Reise in Risikogebiet (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG).
    Ausnahme: Die Reise war zum Zeitpunkt der Abreise zwingend und unaufschiebbar (Urlaub gehört nicht dazu!) oder der Rückreisende kann im Home-Office arbeiten. Nur dann gibt es weiter Lohn / Gehalt.
    Außerdem drohen demjenigen, der nicht im Home-Office arbeiten kann, Abmahnung und sogar Kündigung, wenn derjenige nach dem Urlaub nicht pünktlich zur Arbeit erscheint.

Reiserecht

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich auf § 651h Abs. 3 BGB (gesetzliche Stornierungsmöglichkeit) berufen: Volles Geld zurück ohne Abzüge, weil die Reise erheblich beeinträchtigt ist.

Wer eine Individualreise gebucht hat, wird es schwerer haben. Denn es besteht ja kein Reiseverbot. Fluggesellschaften / Wohnungsvermieter / Hoteliers arbeiten in Portugal weiter. Bei Individualreisen gilt die gesetzliche -kostenlose- Stornierungsmöglichkeit nicht. Es kommt dann auf die vertraglichen Stornierungsmöglichkeiten an, die meist Abzüge vorsehen.

RA Kempgens, Stand 29.6.2021

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