Die Aussagen von Bundeskanzlerin Angela Merkel im ARD Interview vom 2.2.21 und die Ankündigung von Eventim ein „Konzertverbot für Nicht-Geimpfte“ zu prüfen, führen zu heftigen Diskussionen.
Hier finden Sie die Antworten auf die brennensten Rechtsfrage:
Darf ein Veranstalter nicht geimpfte Personen abweisen?
Nach aktueller Rechtslage Ja.
Es gelten Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Außerdem hat Eventim bzw. Veranstalter Hausrecht.
Sie dürfen entscheiden unter welchen Voraussetzungen Zutritt gewährt wird.
Im Privatrecht gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Teilhabe.
Eine Grenze der Privatautonomie bildet allenfalls das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das verbietet aber nur Ungleichbehandlung nach z. B. Herkunft, Geschlechts, Religion usw..
Eine Ungleichbehandlung wegen Nichtimpfung ist dort nicht genannt, also nicht geregelt
Darf auch der Staat Unterschiede machen?
Sehr umstritten.
Bei staatlichen Leistungen / Angeboten gibt es einen Gleichbehandlungs- und Teilhabeanspruch.
Ein Ungleichbehandlung ist nur möglich, wenn eine solche zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und sich auch entsprechend begründen lässt.
Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.
Können Impfwillige einen bevorzugten Anspruch erzwingen?
Durchaus rechtlich diskutabel.
Nach § 1 Abs. 2 der aktuellen Coronavirus-Impfverordnung–CoronaImpfV SOLLEN Länder und der Bund Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der vorgesehen Reihenfolge nach Prioritäten berücksichtigt werden.
Es handelt sich also um ein „Soll-Vorschrift“, die einen -eingeschränkten- Ermessenspielraum bietet.
Das bedeutet: Behörden, die eine Einzelfallprüfung kategorisch ablehnen, laufen Gefahr von Verwaltungsgericht aufgehoben zu werden.
Denn: Auch bei einer „Soll-Vorschrift“ müssen Ermessenspielräume zumindest erkannt und berücksichtigt werden.
Können Geimpfte Aufhebung von Corona-Auflagen einfordern (These von Verfassungsrechtler Hans-Jürgen Papier)?
Theoretisch ja, wenn sich herausstellt, dass Geimpfte andere Menschen nicht mehr anstecken können.
Dann fehlt es bei den geimpften Personen an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für Corona-Auflagen.
Die Auflagen wären dann nämlich gegenüber diesen Personen nicht mehr erforderlich gemäß § 28 IfSG.
Fazit -so absurd das auch klingt-: Je wirksamer Impfstoffe sind, desto schneller kann es zu Ungleichbehandlungen und leidenschaftlichen Rechtstreits bei Gericht kommen.
RA Kempgens, Stand 3.2.21, 15.00 Uhr
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