30.11.21 BVerfG-Beschluss erhöht Handlungsdruck auf Verwaltung und Politik.
Auswirkungen auf laufende Bußgeld- und Strafverfahren.

Der heutig veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Corona-Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wird voraussichtlich zu einer deutlichen Verschärfung von Corona-Maßnahmen führen.

Hintergrund ist u. a. § 28 IfSG, der „zuständigen Behörden“ die Grundlage für „notwendige Schutzmaßnahmen“ (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) bietet, z. B. nach dem Maßnahmenkatalog des vor einem Jahr (19.11.20) eingeführten § 28a IfSG.

Aus der gesetzlichen Normierung ergibt sich aber nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage für staatliches Handeln, sondern auch eine Pflicht, geeignete Maßnahmen -nämlich notwendige Schutzmaßnahmen- tatsächlich auch zu ergreifen. Während vor dem heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts viele Maßnahmen noch umstritten waren, hat das Gericht damit -zumindest für zurückliegende Maßnahmen- aufgeräumt.

Im Umkehrschluss ergibt sich daher aus den Ausführungen des BVerfG auch eine Handlungspflicht für Politik und Verwaltung. Sie sind dazu rechtlich verpflichtet, alle nach dem Infektionsschutzgesetz möglichen Maßnahmen noch deutlicher umzusetzen:

Handlungspflicht und Handlungsdruck durch Bestätigung zurückliegender Maßnahmen.

Für die laufenden Bußgeld- und Strafverfahren bedeutet der Beschluss, dass Coronaverstöße nun sicherlich deutlich intensiver verfolgt werden. In den vergangenen Monaten waren nämlich Maßnahmen und darauf verhängte Bußgeldbescheide oft auch verfassungsrechtlich bei Gericht sehr umstritten und wurden häufig auch nach § 47 OWiG eingestellt. Ordnungsämter und Ermittlungsbehörden dürften den heutigen Beschluss jedenfalls als Rückenddeckung und Bestätigung werten.

RA Arndt Kempgens, Stand 30.11.2021

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