Was passiert, wenn ArbeitnehmerInnen witterungsbedingt zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen (können)? 

Grundsätzlich liegt das sog. Wegerisiko auch bei Schnee und Eis bei den ArbeitnehmerInnen (BAG, 5 AZR 283/80). Das bedeutet, sie müssen grundsätzlich dafür sorgen, auch an Chaostagen pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

 

Was bedeutet das für Lohn und Gehalt?
Wenn Arbeitnehmer wegen Schnee-Chaos gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, liegt kein Sonderfall nach § 616 BGB, bei dem es bei unverschuldeter Verhinderung (z. B. Kind erkrankt) trotzdem Lohn gibt.

Arbeitnehmer müssen also entweder Lohnabzüge akzeptieren, Zeiten nacharbeiten oder sich Urlaubstage anrechnen lassen.

 

Was bedeutet das für Abmahnung oder Kündigung?
Wenn Schnee- und Eis vorhersehbar sind (was beim Schneefall am heutigen Sonntag natürlich der Fall ist), müssen sich Arbeitnehmer arbeitsrechtlich darauf einstellen und früher losfahren bzw. alternative Beförderungsmethoden suchen.

Abmahnung und -in krassen Fällen- Kündigung sind grundsätzlich möglich, wenn Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorwerfbar verletzt werden.

Wenn also keine oder nur unzureichende Vorbereitungen zum pünktlichen Erscheinen ergriffen werden, liegt ein Verstoß gegen diese Pflichten vor. Das rechtfertigt ein Abmahnung und bei wiederholter, schuldhafter Verspätung sogar eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (BAG, Urteil vom 15.11.2001, 2 AZR 609/00).

Aber auch Arbeitgeber sind zu arbeitsrechtlicher Rücksichtnahme verpflichtet (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB).
Sie müssen bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen  die aktuellen Wetterverhältnisse berücksichtigen.

RA Kempgens, Stand 8.2.2021

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