Wer haftet bei Stürzen, Unfällen?
Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht je nach Art der Straße bei den Städten, Land oder Bund.
Sie müssen die Gefahren ausräumen, die auch ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (BGH, Urteil vom 5.7.2012, III ZR 204/11).
Dazu gehören je nach Verkehrswichtigkeit regelmäßige Kontrollen.
Bei Stürzen / Unfällen kommen Amtshaftungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839, 823 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.
Die umfangreiche Rechtsprechung zu Schlaglöchern ist etwas uneinheitlich.
Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass jedenfalls ein 20 cm tiefes Schlagloch in jedem Fall zu einer Haftung führt.
Dann hilft auch kein Hinweisschild „Straßenschäden“ mehr (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 – 8 U 199/06).
Gerade bei Frosttagen „sprengt“ Eisbildung Fahrbahn- und Gehwegoberflächen (ähnlich: vergessene Getränkeflasche im Eisfach), so dass dann verstärkt kontrolliert und repariert werden muss.
Gerade bei schlechtem Zustand einer Straße reicht im Winter z. B. eine monatliche Kontrolle nicht aus (OLG Celle, 8 U 199/06).
Bei nur notdürftig reparierten Straßen muss alle 3-4 Tage kontrolliert werden (LG Heilbronn, Urteil vom 05.06.2014, 4 O 215/13).
Städte und Gemeinden müssen jetzt also schnell handeln, um sich nicht haftbar zu machen.
Wenn Geschädigte Ansprüche geltend machen, ist oft das Ausmaß der Straßen oder wegen Beschädigung streitig.
Es ist daher wichtig, dass Geschädigte Fotos anfertigen und die Schadensstelle ausmessen.
Wie tief ist das Loch?
Welchen Durchmesser hat das Loch?
Am besten ist es, beim Fotografieren einen Zollstock daneben zu halten.
Aber: Selbst wenn Ansprüche bestehen, ziehen Gerichte regelmäßig eine Mithaftungsquote ab (§ 254 BGB „Vorhersehbarkeit“), meist 50%.
RA Kempgens, 18.2.2021
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