14.12.22: RA Kempgens im RND-Interview:
https://www.rnd.de/politik/letzte-generation-was-ermittlungen-wegen-bildung-einer-kriminellen-vereinigung-bedeuten-VHHNUDFYR5ATRJRTFX5KBNNDD4.html
Infos unserer Kanzlei zum Thema
Was bedeuten die Ermittlungen wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ gemäß § 129 StGB?
Hintergrund der Strafvorschrift ist nach der Rechtsprechung des BGH die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung (BGH 30, 331).
Eine „kriminelle Vereinigung“ ist nach der Vorschrift ein auf eine längere Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von mindesten drei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse.
Diese Vereinigung muss außerdem ihre Tätigkeit auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten richten. Gemeint sind Straftaten mit zumindest 2 Jahren Höchststrafe, zu denen beispielsweise die typischen Klebeaktionen dazugehören: Nötigung mit 3 Jahren Höchststrafe (§ 240 StGB), Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr mit 10 Jahren Höchststrafe (§ 315 StGB).
Im Gegensatz zu den bisherigen Ermittlungen im Zusammenhang mit Einzeltaten (Klebeaktionen an Straßen und Flughäfen) ermöglicht § 129 StGB eine Ausweitung der Ermittlungen auf die Hintermänner und Organisatoren.
„Hintermännern und Rädelsführern“ (so wörtlich das Gesetz) drohen mit Mindestfreiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren sogar höhere Strafrahmen, als den sonstigen -normalen- Teilnehmern, bei denen auch -kleinere- Geldstrafen möglich sind.
Eine Besonderheit bildet bei der Straftat der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ gemäß § 129 StGB die Kronzeugenregelung gemäß § 129 Abs. VII StGB, die Strafmilderung oder Straferlass für Aussteiger bzw. Informanten vorsieht.
RA Kempgens, Stand 15.12.2022