Schulstreit aktuell..

Schulstreit zwischen Städten und Landesregierung eskaliert.
Elter sitzen zwischen den Stühlen, sind total verunsichert.

 Wie ist die Rechtslage?
Gibt es einen „Anspruch“ auf Distanzunterricht?
Was passiert, wenn Kinder nicht zum Präsenzunterricht gehen?

 

Grundsätzlich regeln die jeweiligen Schulgesetzen der Länder die Schulpflicht (z. B. § 37 SchulG NW: 10 Jahre).
Verantwortlich für die Einhaltung der Schulpflicht sind die Eltern.
Sie sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Abs. 1 SchulG NW).

Gleichzeitig hat „jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung“ (§ 1 SchulG NW). Wie dieses Recht gewährleistet und praktisch umgesetzt wird, regeln ebenfalls die Länder in eigener Verantwortung.
Dabei muss die Schule auch zwingend Gesundheitspflege betreiben und ihre SchülerInnen vor gesundheitlichen Gefahren schützen (§ 54 SchulG NW).

Genau in diesem Spannungsfeld liegt der aktuelle Streit.

Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht jedenfalls dann, wenn Präsenzunterricht aus medizinischen Gründen nicht vertretbar oder umsetzbar erscheint. In solchen Fällen ist die Schule nicht nur schul-, sondern auch strafrechtlich verpflichtet, ggfls. auf Distanzunterricht umzuschalten. Oder überspitzt aus dem Blickwinkel der Schule: Wenn aus Sicht der Schule Distanzunterricht zu gefährlich ist, gehen die Schulverantwortlichen erhebliche straf- (§§ 229 StGB) und zivilrechtliche Risiken ein, wenn trotzdem Distanzunterricht durchgeführt wird.

Gleichzeitig haben SchülerInnen / Eltern in solchen Fällen auch einen Anspruch auf Distanzunterricht, zumindest soweit möglich.

Eltern, die ihre Kinder entgegen den aktuellen Vorgaben der Schule übrigens nicht zum Präsenzunterricht schicken, riskieren dagegen eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR (§ 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NW). Üblich sind in Fällen von Schulpflichtverletzung 100 EUR pro Kind und Schultag.

Die Verfolgung solcher Verfahren liegt bei den zuständigen Behörden übrigens in pflichtgemäßem Ermessen. Die Behörden können solche Verfahren unter Abwägung der Argumente auch wieder einstellen (§ 47 OWiG).

RA Arndt Kempgens, Stand 19.3.2021

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