Newsletter 25.07.2021

Die Unwetter-Katastrophe bewegt Deutschland, viele Menschen wollen persönlich helfen.
Aber geht das so einfach?
Was ist mit der Chefin / dem Chef und was ist mit Lohn und Gehalt?

 Arbeitsrechtlich müssen 2 Gruppen unterscheiden werden:
Die direkt Betroffenen und die ehrenamtliche Helfer.
Bei den ehrenamtlichen Helfern müssen Angehörige anerkannter Hilfsorganisationen und „nicht organisierte“ Helfer differenziert werden.

 

Direkt Betroffene
Grundsätzlich gilt: Ohne Leistung keine Gegenleistung.
Wenn Arbeitnehmer:innen wegen erforderlicher Aufräumarbeiten nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, haben sie grundsätzlich keinen Lohnanspruch.

Einzige Ausnahme: § 618 BGB.
Ausnahmsweise müssen Arbeitgeber:innen nämlich bis zu 5 Tagen weiterzahlen, wenn der Grund zwar in der konkreten Person des Arbeitnehmers liegt, aber unverschuldet ist.
Wenn sehr viele Menschen -wie jetzt- zugleich betroffen sind, kann das rechtlich umstritten sein.

Andere Möglichkeit: Bezahlten -normalen- Urlaub beantragen.
Arbeitgber:innen müssen nämlich gemäß § 7 BUrlG die Urlaubsanträge genehmigen, wenn nicht begründete betriebliche Belange dagegen sprechen.

Und außerdem:
Aus allen Arbeitsverhältnissen ergeben sich für Arbeitgeber:innen umfangreiche Fürsorgepflichten (§§ 241, 242, 618 BGB).
Arbeitgeber:innen müssen auf die Belange und Probleme Ihrer Mitarbeiter:innen Rücksicht nehmen und beispielsweise auch spontane Urlaubswünsche oder (unbezahlte) Freistellungsanfragen zumindest wohlwollend prüfen.

 

Helfer:innen
a) Helfer aus anerkannten Hilfsorganisationen (THW, DRK usw.) / Freiwillige Feuerwehr
Arbeitgeber:innen müssen ehrenamtliche Mitarbeiter:innen anerkannter Hilfsorganisationen u. a. für die aktuellen Einsätze freistellen, den Helfer:innen dürfen lohn-, gehalts- und arbeitsrechtlich keine Nachteile entstehen.
Sie riskieren keine Abmahnungen, Kündigungen und bekommen bei Hilfseinsätzen trotzdem ihren normalen regelmäßigen Lohn / ihr Gehalt (z. B.: § 3 THW-Gesetz, §§ 20, 21 BHKG NW).

b) sonstige –nicht organisierte, „private“– Helfer
Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, bekommen also grundsätzlich keinen Lohn, wenn sie nicht zur Arbeit kommen.
Wenn die Hilfeleistung nicht mit Chef / Chefin abgestimmt sind, drohen Abmahnung und im Extremfall sogar Kündigung.

ABER: Auch hier gilt die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen (s. o. Urlaubs- oder Freistellungsanträge müssen zumindest wohlwollend geprüft werden).

Weitere Rückfragen auch gerne über 0209.23831.

RA Kempgens, Stand 25.7.21