Newsletter 18.7.2022: Hitze am Arbeitsplatz.
Was muss der Arbeitgeber machen, ab wann ist Arbeiten nicht mehr zumutbar?

Was müssen Arbeitgeber*innen bei welchen Temperaturen tun?

In Kurzform:
Ab 26 Grad SOLL Arbeitgeber für Abkühlung sorgen (z. B. Getränke),
ab 30 Grad MUSS Arbeitgeber für Abkühlung sorgen,
über 35 Grad ist in aller Regel Schluss. 

Die Grundvorschrift ist § 618 BGB: Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter ergreifen. Konkret bei Hitze: Arbeitgeber*innen müssen Arbeitsplätze so einrichten, dass Arbeitnehmer*innen bestmöglich -auch vor übermäßiger Hitze- geschützt werden.

Egal wie warm es Draußen ist, die Lufttemperatur soll am Arbeitsplatz innen +26 °C nicht überschreiten (Nr. 4.2 Abs. 3 der ASR A3.5, Technische Regel für Arbeitsstätten -ASR A3.5- als Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung, § 3 ArbStättV).

Bei mehr als +26 Grad Lufttemperatur SOLL der Arbeitgeber Abkühlungsmaßnahmen ergreifen (z. B.: Bereitstellung von Getränken Sonnenschutz, Lüftung, Lockerung der Kleidungsregeln!).

Bei mehr als +30 Grad MUSS der Arbeitgeber solche Maßnahmen ergreifen (z. B. müssen auch Getränke bereitgestellt werden).

Bei +35 Grad Lufttemperatur ist Schluss.

Dann ist der konkrete Innen-Arbeitsplatz grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet (Nr. 4.4 Abs. 3 der Technische Regeln für Arbeitsstätten -ASR A3.5-). Ausnahme: Es werden technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) ergriffen oder persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt.


Was können Arbeitnehmer*innen tun, wenn Arbeitgeber*innen das nicht machen, wenn es also in den Arbeitsräumen zu heiß wird?

Wenn ein Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, entstehen für ArbeitnehmerInnen vor allem 3 Rechte:

  • Erfüllungsanspruch: Arbeitnehmer*in kann Schutzmaßnahmen fordern
  • Leistungsverweigerungsrecht:  ArbeitnehmerIn kann im Extremfall -bei Unzumutbarkeit- Arbeit verweigern, bekommt trotzdem weiter Lohn
  • Schadenersatzanspruch: Weitere Ansprüche bei Verschulden des Arbeitgebers (§ 618 Abs. 3 BGB)

Wichtig: Natürlich ist es arbeitsrechtlich unzulässig, auf das Thermometer zu schauen und bei +35 Grad den Arbeitsplatz zu verlassen. Das könnte sogar zu Abmahnungen / Kündigungen führen. Arbeitnehmer*innen müssen / sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das o. g. Leistungsverweigerungsrecht entsteht nur in Extramfällen.

RA Kempgens, Stand 18.7.2022