Was droht lohnrechtlich, was droht disziplinarisch (Abmahnung/Kündigung)?
Was Arbeitnehmer*innen schon VOR der Reise beachten müssen, wenn sich ihr Urlaub durch Flug-Stornierungen überraschend verlängern könnte.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer*innen selbst dafür sorgen, wie auch immer pünktlich am Arbeitsplatz (= vertraglicher Leistungsort) zu erscheinen.
Erscheinen sie nicht oder nicht pünktlich am vertraglichen Leistungsort, können Arbeitgeber*innen Lohn und Gehalt kürzen (ohne vertragliche Leistung keine Gegenleistung, §§ 326, 275 BGB).
Wer also wegen Flugverspätungen oder Annullierung zu spät aus dem Urlaub zur Arbeit erscheint, hat grundsätzlich keinen Lohnanspruch!
Da hilft nur eine einvernehmliche Verrechnung mit Überstunden oder weiteren Urlaubstagen.
Ein Schadenersatzanspruch gegen Fluggesellschaften oder Reisunternehmen dürfte nur schwer durchzusetzen sein (Problem: Unmittelbarkeit, Verschulden, Haftungsbeschränkungen in den Flug-AGBs).
Auch der Sondervergütungsanspruch bei unverschuldetem Fehlen gemäß § 616 BGB tritt nicht ein, da von dieser Sondervorschrift kein allgemeinen Hinderungsgründe größerer Gruppen (= reihenweise Flugverspätungen) erfasst sind (Palandt § 616 Rn. 8).
Neben Lohnkürzung drohen bei pflichtwidriger Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sogar Abmahnung und (im Extrem- oder Wiederholungsfall) Kündigung.
Wer überraschend (!!!) am Urlaubsort strandet, begeht dagegen keine vorwerfbare Pflichtverletzung.
Aber: Wenn bereits vor Urlaubsbeginn vorhersehbar ist, dass es beim Rückflug eng werden kann, müssen Arbeitnehmer*innen „Plan B“ mit ihren Arbeitgeber*innen abstimmen. Tun Sie das nicht, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Es kann abreitrechtlich für Reisende also eng werden.
Wichtige Tipps:
Drohende Probleme mit Arbeitgeber*inne ansprechen / Abstimmen.
Plan „B“ vereinbaren.
Wenn Verspätung droht, sofort mit Arbeitgeber*innen Kontakt aufnehmen. Sonst droht Abmahnung wegen verspäteter Meldung.
Weitere Infos gerne auch über 0209.23831.
RA Kempgens, Stand 7.7.2022