Newsletter 22.4.2024
Wer jetzt von Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte erwischt wird, muss seine Winterreifen wieder aufziehen.
Die Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO ist nämlich situativ. Wer schon seine Reifen auf Sommer gewechselt hat und von widrigem Wetter erwischt wird, muss sein Auto -leider- jetzt stehenlassen.
Zusätzlicher Fun-Fact: Auch der/die Halterin*in muss zusätzliche zahlen, wenn man erwischt wird.
Es gibt nämlich eine zusätzliche Halterhaftung!
Wenn also das Auto z. B. auf den Ehemann zugelassen ist und die Ehefrau damit zur Arbeit fährt, zahlt der Ehemann als Halter 75 EUR + 1 Punkt in Flensburg, die Ehefrau zahlt als Fahrerin zusätzlich (!) 60 EUR + ebenfalls 1 Punkt in Flensburg.
Wenn ein Unfall mit Sommerreifen z. B. bei Eisglätte passiert, zahlt zwar die Haftpflichtversicherung den Fremdschaden, die eigene Kaskoversicherung kann beim Eigenschaden aber Probleme machen (Stichwort: Grobe Fahrlässigkeit, § 81 VVG).