Den WDR Beitrag vom 24.1. sehen Sie hier:
https://www1.wdr.de/fernsehen/aktuelle-stunde/alle-videos/video-aktuelle-stunde—1350.html

Zur Rechtlage:

Neue Frisur kein Notfall nach Coronaschutz-Verordnung!

Weil aktuell Friseurbetriebe weiter geschlossen bleiben müssen, erreichen uns aktuell Rechtsanfragen zu Mobilfrisuren:
Ist mobiler Friseur-Home-Service zulässig?

Nach der aktuellen (z. B.) NRW-Coronaschutzverordnung sind Dienstleistungen untersagt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Es gibt zwar Ausnahmen, nicht aber für Friseure.

Von den Verboten sind daher erfasst auch Friseurdienstleistungen ganz unabhängig vom Ort der Dienstleistung.

Im Grunde geht es bei der Corona-Regelung nämlich nicht um eine Betriebsschließung, sondern um eine Tätigkeitsuntersagung.

Ausnahme bei körpernahen Dienstleistungen nach der Coronaschutzverordnung: medizinisch notwendige Leistungen.

 Auch wenn viele Menschen die aktuelle Baustelle auf dem Kopf als medizinischen Notfall einstufen, reicht das für eine Ausnahme nach der Coronaschutzverordnung leider nicht aus.

Bei Verstößen droht eine Bußgeld von 1.000 EUR, z. B. https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/201208_bkat_zur_coronaschvo_vom_9._dezember_2020.pdf und dort S. 4 zu § 12 Abs. 2).

Die häusliche Frisur kann also aktuell teuer werden.
Unverhältnismäßig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frisur derzeit gar nicht gewinnbringend ausgeführt werden kann.

RA Kempgens, Stand 25.1.2021