Blitzer aktuell: Hersteller Leivtec aus Wetzlar hat rund 500 Blitzanlagen Levitec XV3 buchstäblich aus dem Verkehr gezogen.
Der Grund sind Messungenauigkeiten, die aktuell noch vom Physikalisch-Technischen-Bundesamt überprüft werden.

Das kann dauern, -zumindest- so lange sollen die Geräte nicht eingesetzt werden.
Aber was ist mit den LAUFENDEN VERFAHREN? Wie viel Autofahrer betroffen sind, unklar.
Aufgrund der Vielzahl von Anlage, dürfte es aber zehntausende, wenn nicht hundertettausende Verfahren  sein.

Was aber bedeutet das für diese Verfahren und was ist mit anderen Blitzerverfahren?

Lohnen sich Einsprüche? Kann man da etwas machen?

Dazu zunächst ein Blick auf den Ablauf eines Bußgeldverfahrens:
Meist handelt es sich um Kennzeichenanzeigen, das bedeutet:

Der Halter bekommt Post (Anhörungsbogen) von der Behörde mit einer Anfrage zu dem möglichen Fahrer/Fahrerin und dem Verstoß selbst.
Denn nur der Fahrer selbst haftet für den Verstoß und NICHT der Halter. In Deutschland gibt es im fließenden Verkehr keine Halterhaftung für Geschwindigkeitsverstöße!

Wenn Angehörige gefahren sind, müssen die nicht angeben werden, weil ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (§ 52 StPO).

Auch der -mögliche- Betroffene selbt muss sich ncht äußern, da ein Aussageverweigerungsrecht besteht (u. a. § 55 StPO).

Wir Anwälte fordern in solchen Bußgeldverfahren regelmäßig die Bußgeldakte an und überprüfen nach Eingang der Akte Ordnungsgemäßheit von u. a. Messmethoden, Messgeräten, Messprotokollen, Eichscheinen, Schulungsnachweisen der eingesetzten Messbeamten.

Sind diese korrekt oder ist dort etwas falsch gelaufen?

Oft geht es auch um die Frage, ob der Fahrer identifizierbar ist.

Wenn wir in dem Verfahren dann durchgreifende Einwendung finden, müssen Bußgeldverfahren von der Behörde eingestellt werden (§ 47 OWiG).

Wenn die Behörde aber meint, dass alles richtig gelaufen ist, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist dagegen beträgt 2 Wochen. Danach gibt es dann mit einem Abstand von meist 3 bis 6 Monaten einen Gerichtstermin, wenn das Verfahren dann nicht auf unseren Einspruch eingestellt wird.

Im Termin können wir dann Zeugen vernehmen, Beweismittel benennen und natürlich auch Beweisanträge stellen.

Die Betroffenen selbst müssen im Termin meist nur anwesend sein, wenn die Fahrereigenschaft streitig ist. Denn dann will die Richterin / der Richter das Fahrerfoto mit dem Messfoto vergleichen.

WICHTIG: Die Betroffenen müssen im Termin nichts aussagen, sie müssen auch nicht angeben, wer als Fahrerin / Fahrer in Betracht kommt!

Zurück zur Ausgangsfrage: Kann man bei Bußgeldverfahren etwas machen?

Ja natürlich, wenn wir Messfehler feststellen.
Oft geht es aber auch um die Rechtsfolgen: Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Oder Schilder sind verdeckt oder gar nicht vorhanden. Messmethoden werden nicht eingehalten oder die Messgeräte falsch aufgestellt. Außerdem gibt es noch eine ganze Reihe von Verjährungsfallen für die Behörden.

Oder es geht auch eben nur um die Umwandlung eines Fahrverbots in höher Geldbußen.

Es gibt jedenfalls viele Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Jeder Betroffene sollte jedenfalls das Verfahren und die Möglichkeiten genau prüfen, wenn er / sie sich ungercht behandelt fühlt.

Für die von dem Gerät Leivtec betroffenen Verfahren bedeutet die o. g. Panne nach unserer Rechtsmeinung, dass diese Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt werden müssen. Wie die Grichte entscheiden, noch unklar.

RA Arndt Kempgens, Stand 19.3.2021

Sie erreichen uns telefonisch über 0209.23831 oder per E-Mail zentrale@kempgens.de

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