Kanzlerin Merkel wird aus Corona-Gipfel mit den MinisterpräsidentInnen der Land vom 19.1. aktuell mit dem Satz zitiert: „Ich lasse mir nicht anhängen, Kinder zu quälen!“

 Viele Eltern fühlen sich im Homeschooling allein gelassen.
Für den Distanzunterricht fehlen deutschlandweit aber oft Computer, Platz und Ressourcen zu Hause.

Aus diesem Grund ist der HEUTE in einem Eilverfahren veröffentlichte Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts L 9 AS 862/20 B ER von äußerst hoher Bedeutung.

http://www.thlsg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/DB1FBFBAE25965B5C1258662001BBC4B/$File/Pressemitteilung%201.21.pdf?OpenElement

Der Eilbeschluss gibt finanzschwächeren Schülerinnen und Schülern -und ihren Eltern- einen Kostenanspruch auf Zahlung eines Computers plus Drucker und Druckerpatronen.

Der Beschluss ist wichtig  für finanziell schwächere Familien, damit deren Kinder trotz Distanzunterricht nicht abgehängt werden. Diese Eltern sollten sich auf den Beschluss berufen und ggfls. Anträge an die Stadt stellen, wenn sie derzeit nicht wissen, wie ihr Kind am Distanzunterricht überhaupt teilnehmen kann.

Natürlich gibt an manchen Schulen auch individuelle Computerangebote und Computerlösungen für den Distanzunterricht. Der obige Beschluss stellt es den Schülerinnen und Schülern aber sich, dass Sie einen einklagbaren Teilhabeanspruch, wenn es an ihrer Schule keine oder noch keine anderen Möglichkeiten gibt.

Zusätzlich gibt es für Kinder und Jugendliche auch die Möglichkeit, Lernförderung zu beantragen. Das ist dann möglich, wenn die Schule das derzeit nicht machen und die Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen.

Infos unter:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungen-bildungspaket.html

Den Antrag zur Lernförderung kann man bei der eigenen Stadt stellen, das Formular gibt es auf den Seiten der Städte, ein Beispiel sehen Sie unter:
https://www.gelsenkirchen.de/de/bildung/projekte_und_foerderungen/bildungs-_und_teilhabepaket/_doc/Lernfoerderantrag_Stand_08-2019.pdf

RA Kempgens, Stand 19.1.2021, 18.30 Uhr