Newsletter 21.05.24

Auch wenn das Landesarbeitsgericht Düsseldorf heute im Rote-Hosen-Prozess (prognostisch nach hiesiger Rechtsmeinung) die Rote-Hosen-Weisung bestätigen wird, müssen Arbeitnehmer*innen jetzt nicht ihren Kleiderschrank umkrempeln.

Grundsätzlich bleibt es -egal wie das Düsseldorfer Urteil ausgeht- dabei, dass Arbeitende ihre Kleidung bei der Arbeit selbst bestimmen und auch die Farbe frei wählen können (Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Andererseits hat der Chef aber auch ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht „nach billigem Ermessen“ (§ 106 GewO).

Grenzen schwimmend, Abgrenzung arbeitsrechtlich schwierig, wie der Solinger/Düsseldorfer Prozess zeigt.

Chef im Ring bleibt der Chef z. B. bei Hygiene- oder Schutzkleidung. Da muss das getragen werden, was der Chef vorgibt. Arbeitende haben dann kein Mitspracherecht bei –„normalen“- Farben oder z. B. einem Logo, zumindest wenn Farbe und Logo nicht anstößig, politisch sind oder sonst gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder Persönlichkeitsrechte verstoßen.

Aber auch in anderen Bereichen kann der Chef -maßvoll- von seinem Weisungsrecht auch zu Art und Farbe der Bekleidung Gebrauch machen. Das gilt immer dann, wenn der Chef ein nachvollziehbares betriebliches (!) Interesse an von ihm ausgewählter Bekleidung hat und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeitenden gewahrt bleiben.

Nicht erlaubt sind z. B. zu enge Kleidung, zu kurz Röcke, „alberne“ Kleidung.

Erlaubt sind: Farbvorgaben orientiert am Firmenlogo, „gedeckte“ Kleidung im Büro/Bank, Lederhosen im Biergarten.