Aktuellen Umfragen nach nehmen Aggressionen im Straßenverkehr deutlich zu.

(z.B. Spiegel-Bericht vom 13.11.2023: https://www.spiegel.de/auto/strassenverkehr-draengeln-hupen-ueberholen-aggressives-verhalten-nimmt-zu-a-6655a347-484a-40a3-912d-74c3b0b6dfe4)

Nach unseren anwaltlichen Erfahrungen steigt das Wutbarometer bei sinkenden Temperaturen und schlechten Wetter- und Straßenverhältnissen noch weiter an. Verkehrspsychologen raten aber auch zum Abbau von Aggressionen, bevor sie eskalieren.

Aber wie geht das?

Wie können Autofahrende Aggressionen im Straßenverkehr rechtssicher abbauen, fällige „Beleidigungen“ loswerden, ohne Bestrafung und Entziehung der Fahrerlaubnis zu riskieren?

Die 6 wichtigsten Tipps:

  1. In andere Richtung schimpfen!
    Den/die Adressat*in nicht anschauen.
    Wenn der Adressat unklar ist, wird auch der Tatnachweis einer Beleidigung gemäß § 185 StGB schwer.
  2. Kreativ sein!
    Den Kontrahenten über den Klee loben („Bester Autofahrer der Welt. Klasse eingefädelt. Vielen Dank für Ihre flotte Fahrweise.“) oder

Eigene -als negativ empfunden individuelle- Schimpfwörter ohne objektive Beleidigungstendenz nutzen, nicht „Duzen“.

Beispiel: „Sie Grünkernfrikadelle!“
Dann lässt sich die für Beleidigung erforderliche vorsätzliche Kundgabe von Missachtung im Sinne des Gesetzes (§ 185 StGB) kaum nachweisen.

  1. Gesetzliche Straffreiheit nutzen = Warten bis der Andere anfängt!

Wechselseitige Beleidigungen, also die sofortige Erwiderung auf der Stelle kann straffrei sein (§ 199 StGB).

2. Bei Handzeichen nie einzelne Finger zeigen, besser die ganze Hand!

       3. Autofenster schließen / geschlossen halten!
Wenn die/der Kontrahent*in Beleidigungen deutlich hört, drohen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB und                       Geldstrafen von rund einem Monatsnettogehalt.

4. Im Auto sitzen bleiben, nicht aussteigen!
So gut wie immer eskaliert die Situation, wenn einer der Beteiligten aussteigt.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit ist vorprogrammiert (§ 69 StGB).