Viele Menschen beklagen sich über herumliegende E-Scooter.

In Gelsenkirchen hat das am 28.4.2023 zu einem tödlichen Unfall geführt. Ein 59-jähriger Fahrradfahrer war mit einen herumliegenden E-Scooter kollidiert und gestürzt. Die Verletzungen waren so schwer, dass der Radfahrer noch in der Nacht verstarb.

Wie ist die Rechtslage verkehrsrechtlich einzuschätzen?
E-Scooter sind im Sinne der Straßenverkehrsordnung Kraftfahrzeuge. Für sie gelten also die normalen Regeln der Straßenverkehrsordnung und des Strafgesetzbuches. Wer betrunken E-Scooter fährt riskiert sogar seinen Autoführerschein (§§ 316, 69, 69a StGB). Auch Unfallflucht mit einem E-Scooter ist übrigens strafbar (§ 142 StGB).

Was ist aber, wenn ein E-Scooter umfällt? Wer haftet?
Als erstes ist wichtig, dass der Scooter so abgestellt wurde, dass er keine Gefahr für andere Menschen darstellt. Fällt er um, haftet theoretisch derjenige zivilrechtlich, der das verursacht hat. Das kann derjenige sein, der den Scooter abgestellt hat oder auch der, der ihn umwirft. Aber: Meist kann der Verursacher gar nicht ermittelt werden.

Besonders bitter für Geschädigte: Es gibt keine Halterhaftung. E-Scooter sind zwar laut StVO Kraftfahrzeuge, aber die Halterhaftung -wie etwa bei Motorrädern- gilt nicht (§ 8 StVG). Die Vermieterfirma, sowie deren Versicherungen, haften für solche Schäden im ruhenden Verkehr also nicht. Geschädigte gehen regelmäßig leer aus.

Anders sieht es bei Unfällen mit E-Scootern im fließenden Verkehr aus. Wer E-Scooter verkehrswidrig fährt, haftet für Unfallschäden. Hier tritt die durch die An- und Abmeldung verbundene Haftpflichtversicherung in Kraft.

Im Gelsenkirchener Fall vom 28.4.23 ermittelt die Staatsanwaltschaft sogar wegen Fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).

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