Ein Blick auf die Rechtslage.

Ordnungsbehörden und Polizei sind für Verfolgung und Aufklärung von vermeintlichen Ordnungswidrigkeiten sachlich und instanziell zuständig.
Zu solche Ordnungswidrigkeitsverfahren gehören auch Maskenverstöße, die auf §§ 28a Abs. 1 Nr. 2, 73 IfSG verbunden mit Landes- oder örtlichen Bußgeldkatalogen basieren.

Wer bei einer solchen Behörde keine oder falsche Namensangaben macht, begeht eine mögliche weitere Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG („Falsche Namensangabe“),
was übrigens ein weiteres Bußgeld von bis zu 1.000 EUR nach sich ziehen kann (§ 111 OWiG).

Aber: Behörden muss bei Bußgeldverfahren auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig agieren (§ 47 OWiG).
Das ist nicht nur Bitte oder Empfehlung, sondern eine klare gesetzliche Regelung, die gerichtlich auch nachprüfbar ist.
Ob diese Anforderungen bei einem Handschelleneinsatz im Zusammenhang mit einem Maskenverstoß noch gegeben sind, erscheint -zumindest- äußerst zweifelhaft.

Wenn Beamte gegen Dienstpflichten verstoßen sind in Extremfällen sogar strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie möglich, weil dann die Diensthandlung (unmittelbarer Zwang) nicht mehr von den (z. B. polizeilichen) Eingriffsrechten erfasst sind.

RA Kempgens, Stand 5.3.2021

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