Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsinfos zum Thema:

Alle Coronaschutzmaßnahmen basieren auf § 28 Infektionsschutzgesetz. Danach können und müssen Behörde notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Weil die Frage der Notwendigkeit auch bei Gericht in den vergangenen Wochen und Monaten sehr umstritten war, hatte der Bundestag am 18.11.2020 mit dem neuen § 28a IfSG ein Konkretisierung auf den Weg gebracht.
Der neue § 28a IfSG enthält -erstmalig- einen konkreten gesetzlichen Maßnahmenkatalog.

§ 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sieht vor Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum.
Offenbar basiert der heutige Vorstoß auf dieser Formulierung.

Aber jede Maßnahme muss verwaltungsrechtlich grundsätzlich notwendig und erforderlich sein (§ 28 IfSG).
Genau dieser Punkt ist in der öffentlichen Wahrnehmung und bei Gericht aktuell oft sehr umstritten.
Einzelmaßnahmen wurden von den Verwaltungsgerichten wegen Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit aufgehoben (z. B.: Beherbergungsverbote, Maskenpflicht Düsseldorf).

Im Zusammenhang mit der „15-km-Leine“ sind nach hiesiger Einschätzungen Klageverfahren und Eilverfahren vor den Verwaltungsgericht in Kürze zu erwarten.

In den Verfahren wird es voraussichtlich vor allem um Fragen der Angemessenheit und Geeignetheit der Maßnahme gehen.

RA Arndt Kempgens, Stand 6.1.2021

Den Bericht von RTL zum Thema mit RA Kempgens im Interview finden Sie hier: https://www.rtl-west.de/beitrag/artikel/reden-ueber-shutdown

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