Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat jetzt in einer von unserer Kanzlei geführten Klage gegen die umstrittene coronabedingte Ticketlösung bei agbesagten Konzerten per Kostenbeschluss dem beklagten Veranstalter auch die vollen Verfahren- und Gerichtskosten übertragen.

Es ging um 600 EUR. Zwei Tage vor dem Gerichtstermin am Amtsgericht Gelsenkirchen am 15.12.20 hatte der Veranstalter den vollen Betrag gezahlt, der Termin wurde aufgehoben.

Hintergrund der Klage war die umstrittene Ticketlösung:

Der Gelsenkirchener Mandant hatte 2 VIP Tickets für ein Rockfest in Mannheim (22. / 23.5.2020) zu einem Preis von 600 EUR gekauft. Das Festival wurde coronabedingt abgesagt und auf das nächste Jahr verschoben.

Der Mandant wollte aber weder eine Verschiebung noch einen Gutschein akzeptieren. Der neue Termin passt auch nicht in seine persönliche Lebensplanung für das nächste Jahr.

Der Veranstalter hatte sich auf das vom Bundestag am 14.5. beschlossene Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht berufen und verweigerte eine Rückzahlung. (Das Gesetz finden Sie unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/186/1918697.pdf)

Aus diesem Grund bzw. trotzdem hatte unsere Kanzlei Zahlungsklage gegen den Veranstalter eingereicht. Wir meinen, dass das Gutschein-Gesetz verfassungswidrig ist und der Veranstalter kein Zurückbehaltungsrecht über das „Gutscheingesetz“ herleiten kann. Das Gesetz greift u. E. unzulässig rückwirkend in den bereits vor Monaten geschlossenen Ticketvertrag ein und ist außerdem hinsichtlich der Härtefall-Klausel unbestimmt. Die Härtefall-Klausel in der gesetzlichen Regelung sieht vor, dass der Ticketinhaber doch sein Geld bekommt, der Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

Wann dies der Fall ist, welche Hürden bestehen, ist umstritten.

Nach hiesiger Rechtsmeinung ist es aber dem Ticketinhaber unzumutbar, einen „Härtefall“ im Sinne der Regelung einem Konzertveranstalter nachweisen zu müssen.

Wichtig ist uns, dass hier natürlich Verständnis für die Situation der Veranstalter besteht, Ticketinhaber können natürlich einen Gutschein akzeptieren, wenn sie wollen.

Aber u. E. sind die Veranstalter aufgefordert mit „Härtefall-Anträgen“ sensibel und mit Augenmaß umzugehen.

Kurz vor dem Gerichtstermin über diese Rechtsfragen hat jetzt der beklagte Veranstalter doch noch gezahlt, das Gericht hat dem Beklagten nun auch die vollen Anwalts- und Verfahrenskosten auferlegt.

Wenn Sie Fragen zum Verfahren haben, erreichen Sie uns gerne über 0209.23831 oder per E-Mail über zentrale@kempgens.de.

RA Kempgens, Stand 7.1.2021

Hier geht es zum WAZ Artikel zum Verfahren:

https://www.waz.de/staedte/gelsenkirchen/klage-gegen-gutschein-gelsenkirchener-erhaelt-geld-zurueck-id231271790.html