Vorab:
Interviews/weitere Infos vom 16.2.22 zu diesem Thema mit RA Kempgens finden Sie auch unter
BILD:
https://www.bild.de/news/wetter/wetter/wetter-orkantief-ylenia-erreicht-deutschland-hamburg-erwartet-sturmflut-79168896.bild.html
REL:
https://www.radioemscherlippe.de/artikel/schulausfall-in-nrw-was-eltern-jetzt-wissen-muessen-1221692.html
Nürnberger Zeitung:
https://www.nordbayern.de/region/orkan-gefahr-in-franken-das-mussen-arbeitnehmer-und-eltern-wissen-1.11837362

Hier der Kanzlei-Newsletter unserer Kanzlei vom 16.2.22:

Orkanartiger Sturm im Norden und der Mitte Deutschlands, auch im Süden sehr windig. Sogar Schulen werden geschlossen…
Was bedeutet das Arbeitnehmer*innen und Eltern?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer*innen auch bei Sturm / Verkehrsstörungen pünktlich im Büro/Betrieb erscheinen.

Das arbeitsvertragliche Wegerisiko liegt auch bei Unwetter und Sturm bei den Mitarbeitenden.

Sie müssen -insbesondere bei vorhersehbaren Störungen- zusätzliche Anfahrzeit, alternative Transportmöglichkeiten einkalkulieren oder die Fehlzeiten -einvernehmlich- mit Urlaub / Überstunden verrechnen.

Kommen Arbeitnehmer*innen aber doch zu spät, haben sie -unabhängig von Vorhersehbarkeit der Störung- für die ausfallende Arbeitszeit keinen Lohnanspruch (§§ 275, 326 BGB).

Sie müssen dann die Arbeitszeit nacharbeiten, Abzüge hinnehmen oder die Zeiten mit Überstunden / Urlaub abdecken.

Das gilt übrigens auch dann, wenn die Verspätung / Verzögerung vollkommen überraschend war, da dies verschuldensUNabhängig gilt.

Es geht nämlich beim Lohn- und Gehaltsanspruch nur um die Frage, ob der/die Arbeitnehmer*in die eigene Arbeitskraft zur vertraglichen Zeit am vertraglichen Arbeitsort angeboten hat oder nicht.

Auch Abmahnung oder -bei Wiederholung- Kündigung sind bei einer Verspätung möglich (ständige Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht, z. B. 2 AZR 302/96).

Dabei kommt es allerdings darauf an, ob der/die Arbeitnehmer*in die Verspätung verschuldet hat.

Bei der Frage des Verschuldens kommt es auf die Vorhersehbarkeit der Verkehrsstörung an. Nur wenn Umfang und Ausmaß deutlich größer sind als erwartet oder vorhersehbar waren, kann dem/der Arbeitnehmer*in kein arbeitsrechtlicher Verstoß vorgehalten werden.

Viele Eltern stellen sich örtlich auch die Frage, ob sie ihre Kinder zu Schule schicken -müssen- oder ob ein Verstoß gegen die Schulpflicht droht, für die wiederum die Eltern verantwortlich sind (z. B. § 41 SchulG NRW). Bei Verstößen drohen -je nach Bundesland- Bußgelder von durchschnittlich 100 bis 200 EUR pro Kind und Tag.

Schulrechtlich dürfen die Eltern selbst entscheiden, ob bei Unwetterlagen der Weg zur Schule zumutbar ist oder ob er unter den gegebenen Bedingungen als zu gefährlich erscheint.

Wenn Kinder aber aus Sicht der Eltern zu Hause bleiben müssen, sollten die Eltern unverzüglich die Schule darüber informieren.

In NRW schließen sogar die Schulen, aber was machen Eltern bei schulausfallbedingten Betreuungsengpässen?

Mitarbeitende müssen sich möglichst früh bei Arbeitgeber/Arbeitgeberin melden, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Im Wege der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht (§§ 241, 242 BGB) müssen Arbeitgeber*innen nämlich auf Mitarbeitende Rücksicht nehmen.
Als Lösungsmöglichkeiten kommen vor allem kurzfristiges Arbeiten im Home-Office in Betracht oder auch der Abbau von Überstunden oder Anrechnung auf einen Urlaubstag.

Wenn Arbeitnehmer*innen betreuungsbedingt aber zu Hause bleibe müssen und auch nicht im Homeoffice arbeiten oder auch keinen Urlaub/Überstunden nehmen können, gilt folgendes:

1. Sie bekommen kein Lohn/Gehalt. Denn der sog. Kinderkrankenschein gilt bei sturmbedingten Schulschließungen nicht. Es gilt auch nicht der Anspruch auf Zahlung bei unverschuldeter vorübergehender Verhinderung gemäß § 618 BGB, weil der bei einem größeren Betroffenenkreis grundsätzlich ausscheidet.

2. Abmahnung und Kündigung drohen eher nicht, weil dies vom arbeitsrechtlichen Verschulden abhängt. Allerdings sind arbeitsrechtliche Abmahnungen dann möglich, wenn Mitarbeitende bei Schulschließungen nicht alle anderen Möglichkeiten ausloten oder sich zu spät beim Arbeitgeber melden.

RA Kempgens, Stand 16.2.2022