Das Bundesarbeitsministerium hat inzwischen die Verordnung zur unternehmerischen Home-Office-Pflicht vorgelegt.
Die Regelung tritt am 27.1. in Kraft treten und -zunächst- bis zum 15. März 2021 gültig sein.
Den Entwurf finden Sie hier:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5QH1uegEXs2GTWXKeln/content/5QH1uegEXs2GTWXKeln/BAnz%20AT%2022.01.2021%20V1.pdf?inline

In § 2 Abs. 4 der Verordnung müssen Arbeitgeber bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten das Home-Office anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Aber: Was sind solche zwingenden betriebsbedingten Gründe?

Einen gesetzlichen Katalog dazu gibt es in der Verordnung nicht, so dass diese Rechtbegriffe ausgelegt werden müssen.
Natürlich gibt es auch noch keine Rechtsprechung / Urteil der Arbeitsgerichte.

Eine ähnliche Regelung (Pflicht mit umgekehrter Beweislast) gibt es z. B. bereits im Bundesurlaubsgesetz:
Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, dem -zeitlichen- Urlaubswunsch von Mitarbeitern zu entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Belange dagegen sprechen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Zur Ablehnung von Home-Office reichen z. B. bloße Störungen des Betriebsablaufs nicht aus.
Die Gründe vielmehr so weit gehen, dass die Arbeit mit vernünftigen Mitteln als im Home-Office undurchführbar erscheint, z. B.:

  • aus tatsächlichen Gründen, wie etwa Arbeits- und Betriebsmittel nicht mobil
  • aus rechtlichen Gründen, wie etwa behördliche Auflagen für Arbeitsausführung oder Arbeitsort
  • aus wirtschaftlichen Gründen, wie etwa Home-Office wegen ausufernder Lizenzkosten nicht einrichtbar
  • aus datschenschutzrechtlichen Gründen, wie etwa Datensicherheit oder Gefahr von Hackerangriffen

Die Kontrolle der Umsetzung erfolgt zum einen durch die Arbeitsschutzbehörden, die zum einen bei Verstößen Bußgelder bis zu 30.000 EUR verhängen oder sogar die betroffene Arbeit untersagen können.

Andererseits haben Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Umsetzung gegen Ihren Arbeitgeber aus der denn allgemeinen Schutzpflichten (§ 618 BGB), so dass mit einer gewissen Selbstregulierung zu rechnen ist.

Arbeitnehmer sind ihrerseits durch die neue Verordnung nicht verpflichtet, Angebote anzunehmen.
Aber aus den bestehenden Arbeitsverträgen ergeben sich seitens der Mitarbeiter vertragliche Nebenpflichten, z. B. Treuepflichten und das Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB).
Dies bedeutet letztlich, dass Mitarbeiter in Unternehmen bei derartigen Konzepten aktiv mitwirken sollen, Angebote also zumindest „wohlwollend prüfen“ müssen.

RA Kempgens, Stand 26.01.2021

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