Kanzlei-Newsletter 3.11.2021

Überall türmt sich das Herbstlaub. Auf dem eigenen Grundstück oder vor der Haustür (ein großer Unterschied!). Was müssen / können mit dem Laub Anwohner machen?

Achtung: Es drohen Bußgelder, Strafverfahren und Schmerzensgeldansprüche!

Was getan werden muss, hängt davon, wo das Laub liegt.

 

1. Herbstlaub auf dem Bürgersteig VOR dem eigenen Grundstück auf öffentlichem Gelände

Als Eigentümer der Wege ist eigentlich die Stadt / Gemeinde zuständig,

ABER, was viele Hauseigentümer nicht wissen:

ähnlich wie die Schneeräumpflicht müssen Anwohner auch Laub auf den Gehwegen vor ihren Häusern beseitigen. Das ergibt sich aus den städtischen Straßenreinigungssatzungen, die Reinigungsaufgaben (wie auch bei Schnee) auf Bürger übertragen. Bei Laub besteht sogar meist die Pflicht, dieses unverzüglich (!) zu beseitigen, wenn eine Gefährdung für Andere besteht.

Wenn jemand stürzt und sich verletzt, kann gegen den Reinigungspflichtigen wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 223, 229 StGB) ermittelt werden. Verletze haben Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB). Im Ernstfall hilft dann eine Haftpflichtversicherung.

Grundstückseigentümer können übrigens die „Laubpflicht“ auf Mieter übertragen, müssen dann aber gelegentlichen Kontrollen machen.

Die Reinigungskosten müssen die Anwohner selbst übernehmen. Städte und Gemeinden stellen aber oft Sammelbehälter oder Säcke zur Verfügung.

Aber Achtung: In diese Sammelbehälter / Säcke darf nur Laub aus dem ÖFFENTLICHEN Bereich und nicht Laub aus dem PRIVATEN Bereich eingeworfen werden. Sonst drohen städtische Bußgeldverfahren und Knöllchen.

 

2. Herbstlaub AUF dem eigenen Grundstück im allgemein zugänglichen Bereich

Die Straßenreinigungssatzung gilt hier nicht, Grundstücksinhaber können laubmäßig eigentlich machen, was sie wollen.

ABER: Wenn Besucher oder Paketboden über Laub ausrutschen kann wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden. Verletzte können dann auch Schmerzensgeldansprüche stellen, wenn die Gefahrenstelle nicht zu erkennen war (z. B. schlechte Ausleuchtung, ungeeignete -nicht rutschhemmende- Zuwegung).

 

3. Herbstlaub AUF dem eigenen Grundstück im allgemein nicht zugänglichen Bereich

In aller Regel gelten dort keine Verkehrssicherungspflichten gegen über unbefugten Dritten.

WICHTIG aber: Laub vom eigenen Grundstück -egal ob vom allgemein oder nicht allgemein zugänglichen Bereich- darf (meist) nicht in die allgemeinen Sammelbehälter auf dem Bürgersteig eingeworfen werden, denn die sind nur für das Laub vom Bürgersteig gedacht. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeldverfahren.

Betroffenen können Laub vom eigenen Grundstück je nach Stadt/Gemeinde bei örtlichen Sammelstellen abgeben. Das Abbrennen im eigenen Garten ist meist ebenfalls nicht erlaubt.

RA Kempgens, Stand 3.11.2021