Infos unserer Kanzlei zu den Straßenbaubeiträgen:

Man unterscheidet zwischen -erstmaliger- Erschließung nach dem bundesweiten Baugesetzbuch (§§ 127 BauGB) und der Verbesserung oder Erneuerung bestehender Straßen und Wege nach den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundeländer.

Die Straßenbaubeiträge für Verbesserung und Erneuerung sind Ländersache. Politisch sind sie sehr umstritten und fast überall in der Diskussion. Und die Bundesländer gehen unterschiedliche Wege.

KEINE Straßenbaubeiträge gibt es z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Bremen (ausgenommen Bremerhaven).

Dagegen GIBT es die Straßenbaubeiträge nach den Kommunalabgabengesetzen z. B. in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

In Bundesländern, in denen die Kosten auf Grundstücksinhaber umgelegt werden können, ergeben sich die genauen Beträge aus den städtischen Straßenbaubeitragssatzungen. Und da kann für betroffene Grundstücksinhaber richtig teuer werden.

Die Höhe hängt nach den städtischen Satzungen ab von der Größe des Grundstücks und der Art der Straße.

Bei einer Hauptstraße ist der Kostenanteil der Grundstückinhaber deutlich niedriger, als bei kleinen Anliegerstraße, die hauptsächlich von den Anliegern genutzt werden.

Betroffene können sich mit Klagen zu den Verwaltungsgerichten gegen unberechtigte Gebühren wehren.

RA Kempgens, Stand 3.11.2021