Newsletter: Arbeitszeiterfassung ab 01.01.23

Was müssen Arbeitgeber*innen beachten?
Wie und was muss erfasst werden?
Was können Arbeitnehmer*innen tun, können sie die Erfassung erzwingen?

 Die im Dezember 2022 veröffentlichte Endfassung das BAG-Urteils (1 ABR 22/21) zur Zeiterfassung vom 13.9.22 lässt viele Fragen offen.

Gleichzeitig müssen Arbeitgeber*innen aber auch sofort handeln.

Fest steht nach der Endfassung des Urteils: Arbeitgeber*innen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen

Das Wie (digital, automatisch usw.)  ist -noch- nicht ausdrücklich geregelt.

Nach Meinung des Bundesarbeitsministerium reicht aktuell selbst eine handschriftliche Aufzeichnung.

Arbeitnehmer*innen können auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gestützte Erfassung parallel ausdrücklich einfordern, wenn die Verpflichtung in ihrem Betrieb noch nicht umgesetzt wurde. Sie können sich ggfls. schriftlich (E-Mail reicht aus) an ihre Arbeitgeber*innen wenden und die Umsetzung anmahnen.

Bei Weigerung können sich Arbeitnehmer*innen an das für ihren Arbeitsort zuständige Arbeitsgericht wenden.

Aber: Arbeitnehmer*innen steht kein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitskraft zu, wenn Arbeitgeber*innen der Verpflichtung -noch- nicht nachkommen.

M. a. W.: Arbeitnehmer*innen können die Umsetzung bei Gericht erzwingen, dürfen aber nicht bis dahin ihre Arbeit niederlegen.

Letztlich ist der Gesetz- und Verordnungsgeber gefragt, möglichst schnell verbindliche Regelungen zu erstellen.

Weitere Rückfragen gerne über unsere Kanzlei 0209.23831.

RA Kempgens, Stand 1.1.2023