Schlecht für Jecken, gut für Arbeitgeber:innen?
Müssen die Jecken jetzt an Rosenmontag sogar arbeiten?

Da Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag ist, gibt es zunächst keinen gebundenen Anspruch auf Freistellung bei Lohnfortzahlung.

Nur wenn -was selten ist- im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung etwas anderes steht, haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf einen freien Tag.

Aber: Viele Arbeitgeber:innen haben in den vergangenen Jahren oft -wie selbstverständlich- Rosenmontag frei gegeben.

Müssen sie das also auch in diesem Jahr trotz Corona und abgesagter Feiern / Umzüge machen?

Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen freiten Tag an Rosenmontag haben Arbeitnehmer:innen nämlich dann, wenn das zur betrieblichen Übung gehört oder geworden ist. Betriebliche Übung ist die re­gelmäßige Wie­der­ho­lung be­stimm­ter Ver­hal­tens­wei­sen des Ar­beit­ge­bers, aus denen Arbeitnehmer schließen können, dass sie diese Vergüns­ti­gung auf Dau­er bekommen sollen. Dann haben Arbeitnehmer sogar einen vertraglichen Anspruch auf die üblich gewordene Leistung (BAG, Urteil vom 24.3.93, 5 AZR 16/92).

Das kommt dann in Betracht, wenn eine Leistung zumindest 3 Jahre lang hintereinander ohne Widerrufsvorbehalt (BAG, Urteil vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02) gewährt wurde. Wenn also Arbeitgeber:innen in den vergangenen Jahren einen bezahlten freien Tag an Rosenmontag eingeräumt haben, müssen sie das auch in diesem Jahr tun. Arbeitnehmer:innen haben dann -nach den Grundätzen der betrieblichen Übung- sogar einen vertraglichen Anspruch darauf, auch wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht.

Das gilt, obwohl Rosenmontagsumzüge und größere Feiern dieses Jahr ausfallen.

Denn: Wenn Arbeitgeber in den vergangenen Jahren frei gegeben haben, war das ebenfalls nicht abhängig davon, ob die Arbeitnehmer:innen an diesem Tag tatsächlich auch gefeiert haben oder lieber allein zu Hause geblieben sind.

RA Kempgens, Stand 21.2.2022