Newsletter 23.6.2022

Dürfen Arbeitnehmer*innen -wie Grünen-Politiker Anton Hofreiter- Kinder mit zur Arbeit nehmen?

MIT Zustimmung des Chefs kein Problem, wenn nicht Sicherheitsbedenken (Arbeit in gefährlichem Umfeld) dagegen sprechen.

Tipp: Arbeitnehmer*innen haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Arbeitgeberin*in muss nämlich Arbeitnehmer*innen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich behandeln (z. B. BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15). Im Klartext: Arbeitgeber*in darf Mitarbeitende nicht sachfremd oder willkürlich benachteiligen.

Aber auch OHNE Zustimmung gibt es Möglichkeiten.

Grundsätzlich besteht zwar -eigentlich- kein gesetzlicher Anspruch, aber: Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 241 Abs. 1, 242 BGB) ergibt sich die Pflicht auf besonderen Belange / Situationen Rücksicht zu nehmen. Arbeitgeber*innen müssen zumindest prüfen, wie sie in besonderen Situationen helfen können.

Dazu gehören:

  • Prüfen, ob betriebsintern die Möglichkeit besteht, ein Kind ausnahmsweise mitzubringen
  • Prüfung eines zusätzlichen Homeofficeangebots, wenn Kind unbeaufsichtigt ist
  • Urlaub oder Freistellung

Wenn ein Not-Betreuungssituation besteht, kommt in Einzelfällen sogar ein Anspruch auf bezahlte Freistellung in Betracht (§ 616 BGB) und zwar dann, wenn Arbeitnehmer*in kurz (max. 5 Tage) durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden (!) nicht arbeiten kann. Dann gibt es nämlich trotzdem Geld, obwohl die Mitarbeitenden nicht zur Arbeit erscheinen -können-.

Wenn ein Kind krank ist, können gesetzlich krankenversicherte Eltern einen Kinderkrankenschein nehmen: Im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind 30 Arbeitstage (Alleinerziehende 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Die Krankenkasse zahlt dann 90% vom Nettoarbeitsentgelt.

RA Kempgens, Stand 23.6.2022