Große Unsicherheit im Zusammenhang mit Zusatz-Ruhetag am Gründonnerstag bzw. Karsamstag.

Wie muss dieser Tag rechtlich umgesetzt werden?
Werden Lohn und Gehalt gezahlt, sind das zusätzliche Urlaubstage?

Die Umsetzung ist Ländersache, so dass wieder rechtliche Flickenteppiche möglich sind.
Grundsätze lassen sich aber aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) herleiten.

Nach den Worten der Bundeskanzlerin sollen die Tage wie ein „normaler“ Feiertag behandelt werden.
Im Klartext: Alle, die sonntags üblicherweise nicht arbeiten, müssen demnach auch am Gründonnerstag und am Karsamstag nicht arbeiten.
Lohn und Gehalt werden voll gezahlt, ArbeitnehmerInnen müssen sich keinen Urlaubstag abziehen lassen.
So zumindest, bei Umsetzung nach § 9 ArbZG.

Diese Reglung gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer/innen, die nach ihrem Arbeitsvertrag ohnehin sonntags arbeiten müssen. Sie bekommen dann aber -jetzt für Donnerstag und Samstag- Sonn- und bzw. Feiertagszuschläge.

Betriebe die sonntags arbeiten, entscheiden jetzt allerdings selbst, ob sie ihre Arbeitnehmer Gründonnerstag freistellen oder ob sie sich auf einen „normalen“ Sonntag berufen, dann müssten die Arbeitnehmer nämlich arbeiten.

Arbeitnehmer die üblicherweise sonntags arbeiten müssten, aber am Gründonnerstag nicht arbeiten wollen (weil sie z. B. mit engster Familie etwas unternehmen wollen), müssten dann -anders als ihre KollegInnen, die Sonntags üblicherweise NICHT arbeiten- einen Urlaubstag nehmen.

Welche Betriebe Sonntags und damit -nun- auch am Gründonnerstag / Karsamstag überhaupt arbeiten dürfen, ergibt sich aus § 10 AZG (https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__10.html).

Das sind z. B. Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe usw.

Natürlich bedeutet der kombinierte Ruhetag eine erhebliche Belastung für Arbeitgeber, die letztlich den Tag zahlen müssen. Denn sie müssen weiter zahlen und der Betrieb ist geschlossen. Gerade für bereits angeschlagene Unternehmen ein große Herausforderung, so dass die Skepsis vieler Unternehmer gut nachvollziehbar ist.

RA Arndt Kempgens, Stand 24.3.21, 10.30 Uhr