Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren die Teile der NRW-Coronaschutzverordnung zu Beschränkungen des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt.
Nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, sagt das OVG.
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/22_210322/index.php

Was bedeutet das aus Rechtgründen aktuell und welche Auswirkungen hat das?

Praktisch bedeutet dies, das die aktuellen Beschränkungen für die „nicht privilegierten“ Betriebe (1 Kunde pro 40qm MIT Anmeldung) nicht haltbar sind.
Diese Betriebe könnten sich daher ab sofort auf die Regelungen des „privilegierten Einzelhandels (1 Kunde pro 10qm -bzw. pro 20qm ab 800qm Gesamtfläche- OHNE Anmeldung) berufen.

Große Verunsicherung bei Betrieben und Ordnungsämter ist also vorprogrammiert.

Die Beschränkungen bzw. Regelungen im Einzelhandel basieren letztlich auf §§ 32, 28, 28a IfSG. Dabei müssen die Verordnungsgeber aber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Das bedeutet, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen bzw. Ungleichbehandlungen -wie nach der aktuellen NRW-Coronaschutzverordnung- ausreichend und nachvollziehbar begründet werden müssen.

Daran fehlt es, sagt nun das OVG Münster.

Im Ergebnis führt dies nicht nur zu einem aktuellen Verordnungs- und Rechtschaos, sondern auch zu erheblichem Druck auf den Landes-Verodnungsgeber. Dort wird es nun um die Frage gehen, ob die Verschärfungen für alle gelten sollen oder Lockerungen auf alle Betriebe ausgeweitet werden müssen.

RA Kempgens, Stand 22.3.2021, 13.00 Uhr