Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vergütung von Gefangenenarbeit bedeutet keinen Anspruch auf Mindestlohn. Es bringt erhebliche Vorteile auch für den Opferschutz.

Nach dem Urteilsspruch müssen die Regelungen zum Strafvollzug -zumindest in NRW und Bayern- umfangreich überarbeitet und neu strukturiert werden. Mit deutlichen Worten hat das Gericht mit dem Urteil die aktuellen Regelungen für nicht schlüssig und widersprüchlich erklärt. Die Länder haben jetzt 2 Jahre Zeit, die Regelungen grundsätzlich neu zu ordnen. Das BVerfG hat eine Weitergeltung der jetzigen Regelungen bis zum 30.6.2025 zugelassen.

Aber was bedeutet das Urteil für die Zukunft, was ist u.a. konkret zu erwarten:

1.

Gefangene werden in Zukunft voraussichtlich mehr Geld ausgezahlt bzw. gutgeschrieben bekommen. Denn das BVerfG fordert, dass arbeitenden Gefangenen ein angemessener Betrag verbleibt, der ihm einen greifbaren Vorteil zu nicht arbeitenden Gefangenen bringt.

2.

Es darf aber ein Anteil als Haftkostenbeitrag vom „Lohn“ abgezogen werden.

3.

Gefangene werden ev. die Haftzeit durch Arbeit verkürzen können. Denn das BVerfG stellt klar, dass „Entlohnung“ auch durch verkürzte Haftzeit („good time“) umgesetzt werden kann.

4.

Opferschutz und Unterhaltsansprüche werden gestärkt. Geschädigte und Unterhaltsberechtigte werden mehr Möglichkeiten haben, Geld von Gefangenen zu bekommen. Denn das BVerfG bemängelt ausdrücklich, dass der -aktuell- ausgezahlte Lohn zu gering ist, um Opfer- und Unterhaltsansprüche zu bedienen. Das bedeutet aber auch, dass Opfer mehr Möglichkeiten haben werden, den Gefangenenlohn ggfls. zu pfänden.

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