Deutschland diskutiert über den Blitz-Lockdown vor Weihnachten.
Viele Käufer fragen sich: Was ist mit Warenumtausch -vor allem nach Weihnachten-, wenn die Läden zu sind?
Vorab: Käufer müssen zwischen Onlinekauf und Ladenkauf unterscheiden.
Außerdem müssen sie unterscheiden zwischen der Widerrufs- oder Umtauscherklärung und der tatsächlichen Rücksendung der Ware.
online ändert sich nichts, da bleibt es bei dem allgemeinen 2-wöchigen Widerrufsrecht von Verbrauchern gemäß § 355 BGB für die meisten Einkäufe (Ausnahmen z. B. § 312g BGB: verderbliche Ware, Zeitschriften, Hygieneartikel).
Absendung des Widerrufs innerhalb der Frist per E-Mail reicht aus. Ware kann dann parallel zurückgeschickt werden.
Eine Begründung für den Widerruf ist nicht erforderlich, es reicht die schlichte Erklärung des Widerrufs.
Beim Kauf im Laden gibt es (außer bei kreditfinanzierten Geschäften) keine gesetzliche Widerrufsmöglichkeit / also kein GESETZLICHES Umtauschrecht.
In Läden gibt es aber fast immer ein VERTRAGLICHES Widerrufsrecht (= vertragliches Umtauschrecht), damit die Läden überhaupt ein Markt-Chance gegen die Online-Konkurrenz haben.
Wie genau das vertragliche Widerrufsrecht aussieht und wie lange es gilt, steht immer im „Kleingedruckten“ und ist sehr unterschiedlich.
Wenn das Umtauschrecht -wie fast immer- aber vertraglich eingeräumt wird (z. B. „2 Wochen Umtauschrecht“), muss das auch tatsächlich möglich sein.
Wenn also ein Händler z. B. 2 Wochen (oder wie lange auch immer) Umtauschrecht einräumt, fördert er ja damit den Verkauf, weil Kunden sich dadurch „sicherer“ fühlen.
Wenn er dieses „Sicherfühlen“ als Verkaufsanreiz aber nutzt, muss er dies auch tatsächlich bieten.
Das ist dann eine vertragliche Nebenpflicht aus dem jeweiligen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB.
Das bedeutet nach hiesiger Rechtseinschätzung:
Wenn der Laden am Ende der Widerrufsfrist unplanmäßig geschlossen hat, verlängert sich die Umtauschfrist um die geschlossenen Tage.
Der Kunde sollte aber unbedingt noch während der Umtauschfrist schriftlich (Post oder E-Mail) den Widerruf / Umtausch erklären und die Ware dann unmittelbar bei Geschäfts-Wieder-Öffnung tatsächlich auch abgeben.
Wenn der Laden zwischendurch geschlossen hat und zum Ende des Widerrufs- bzw. Umtauschrechts wieder offen hat, verlängert sich die Umtauschfrist aber NICHT.
RA Kempgens, Stand 13.12.2020