VW-Diesel-Skandal. Landgericht Essen: Rückgaberecht trotzt Software-Update

 Das Aufspielen von Software-Updates im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal reicht nicht aus, um den Abgasmangel zu beheben. Ein Autofahrer darf dennoch sein Auto Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an das Autohaus zurückgeben. Mit diesem sehr weitgehenden Urteil hat jetzt das Landgericht Essen einem von uns vertretenen Autofahrer gegen ein Gelsenkirchener Autohaus Recht gegeben. Der Autofahrer wollte seinen im Juni 2017 erworbenen VW Turan Diesel im Zusammenhang mit dem Abgasskandal zurückgeben. Das Autohaus hatte dies abgelehnt. Zu Unrecht hat jetzt das Landgericht Essen geurteilt (Aktenzeichen: 4 O 107/17).

Die neue Software könne jedenfalls nicht den erheblichen Image- und Wertverlust ausgleichen, der durch die Dieselabgasmanipulation entstanden sei, führten die Richter aus. Dabei berufen sich die Richter u. a. auf eine Auswertung des Nachrichtenmagazins Fokus-Online vom 11.09.2017. Dort war bei einer Auswertung von 250.000 Inseraten des Portals www.mobile.de  festgestellt worden, dass Diesel-Fahrzeuge im Schnitt 12% weniger Wert waren als im Vorjahr. Insoweit käme es auch überhaupt nicht auf ein Software-Update an und auch nicht auf die Frage, ob dadurch ein höherer Verschleiß oder ein Leistungsverlust auftreten würde.

Aufgrund des ohnehin eingetretenen und nicht mehr zu beseitigenden Wertverlustes kommt es hierauf aus Sicht des Gerichts nicht mehr an.

Mit diesem sehr bahnbrechenden Urteil schließt sich das Gericht der hiesigen Rechtsauffassung an und verurteilt das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Auch bei der vom Mandanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung für zurückgelegte 40.000 km geht das Landgericht nunmehr für Autofahrer und Verbraucher einen sehr positiven neuen Weg. Das Gericht geht nämlich anders als andere Gerichte von einer durchschnittlichen Laufleistung von 300.000 km aus und orientiert die Nutzungsentschädigung hieran, was zu einem nur sehr geringen Abzug führt.

Insgesamt ist dies für Autofahrer ein sensationelles Urteil. Die Rechtslage wird von den hiesigen Gerichten sehr unterschiedlich eingeschätzt. Das Landgericht Bochum hatte Klagen mit dem Hinweis abgewiesen, der eingetretene Mangel sei nur gering und berechtige nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). In einem dortigen Fall haben wir Berufung eingelegt, der Berufungstermin vor dem Oberlandesgericht Hamm steht an im Januar 2018.

RA Arndt Kempgens

Rechtsanwalt
Fachanwalt Verkehrsrecht
Fachanwalt Versicherungsrecht