Der BGH hat heute entschieden, dass Dashcams zwar gegen Datenschutzgesetze verstoßen, bei Gericht aber ausgewertet werden dürfen. Damit hat der Bundesgericht eine bei Gericht lange umstrittene Grundsatzfrage entschieden. Allerdings, so warnt der BGH, drohen demjenigen, der Dashcams einsetzt „hohe Geldbußen“. Welche Auswirkungen hat also das Urteil?
1. Welche Auswirkungen hätten eine Freigabe?
Bei Gericht wird es sicherlich zu „gerechteren“ Ergebnissen führen, da vorhandene Aufzeichnungen nun auch verwertet werden dürfen. Es würde ja faktisch ein wichtiges weiteres Beweismittel frei gegeben. Die Anzahl der eingebauten Kameras dürfte deutlich steigen.
2. Machen Dash-Cams den Verkehr unsicher / sicherer?
Dashcams schaden dem Straßenverkehr m. E. nicht. Bei Gericht war bisher lediglich die datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit umstritten. Ich meine sogar, dass Dashcams zu bewußterem Fahren führen. Bei einer verbreiteteren Nutzung solcher Systeme müssen Autofahrer nämlich damit rechnen, dass sein Fahrverhalten durch das Folgefahrzeug dokumentiert wird. Das führt dazu, dass die täglichen „Nickeligkeiten“ nachlassen dürften und Fahrer eher defensiv fahren, wie es ja auch § 1 StVO vorschreibt. Zum anderen müssen Autofahrer aber auch damit rechnen, dass bei einer möglichen Beschlagnahme der Aufzeichnungen durch die Polizei auch andere Verstöße auffallen könnten. Das ist beispielsweise auch bei LKW-Tachoscheiben oder Lkw-Fahrerkarten so. LKW-Fahrer sind meist über die dauerhafte Aufzeichnung nicht glücklich.
3. Gefahren?
Jeder Autofahrer, der eine solche Anlage einbaut muss sich darüber im Klaren sein, dass nicht alles, was auf dem Film zu sehen ist, nur positiv gegen ihn eingesetzt werden kann. In der Praxis erlebe wir oft, dass auf den Filmen genau das Gegenteil eines Entlastungsbeweises zu erkennen ist.
Fazit:
– Kamera schadet nicht der Verkehrssicherheit.
– Die -erlaubte- Verwertung bei Gericht wird zu gerechteren Urteilen führen.
– Jeder Autofahrer sollte aber genau überlegen, ob er eine solche Daueraufzeichnung „mitfahren“ lassen will.
Außerdem:
Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens zu ständig laufenden polizeilichen Video-Abstandsmessungen von Autobahnbrücken am 11.8.2009 entschieden, dass dies unzulässig ist (2 BvR 941/08). In einer weiteren Entscheidung wenig später aber eingeschränkt, dass dies bei einer verdachtsbezogenen Einzelmessung doch erlaubt sei (Beschluss vom 12.8.2010, AZ 2 BvR 1447/10).
RA Arndt Kempgens, 15.5.2018