Die „Hunde-Ausführ-Pflicht“-Gesetzesinitiative des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sorgt für Aufregung
https://www.bmel.de/SharedDocs/Meldungen/DE/Presse/2020/200817-tierschutzhundeverordnung.html
Der Verordnungsentwurf sieht für Hundehalter u. a. vor:
- mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf für den Hunde
- Verbot der Anbindehaltung (an Kette oder Leine)
- Verbot des Alleinlassen der Tiere über den ganzen Tag
In Deutschland gibt es rund neun Millionen Hunde, in fast jedem fünften Haushalt lebt ein Hund (19 Prozent).
Initiative macht mobil gegen unzureichende Haltungsbedingungen.
Man könnte sage, die geltenden allgemeinen Anforderungen an die Hundehaltung werden rechtlich konkretisiert.
So wird die Anbindehaltung (sog. „Kettenhund““, nicht das Anleinen) von Hunden grundsätzlich verboten. Sie ist nur noch im Rahmen der Arbeitstätigkeit von Hunden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die bereits bestehenden Regelungen zum erforderlichen Auslauf im Freien werden im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit konkretisiert. Einem Hund soll demnach mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien (bspw. Spaziergang, Auslauf im Garten etc.) außerhalb eines Zwingers gewährt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Hunden künftig ein ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen geboten wird. Der Vollzug liegt wie im Föderalismus festgelegt bei den Bundesländern.
Der
Gesetzesentwurf hat natürlich deutliche Signalpflicht.
Hunde sind durch das Grundgesetz geschützt und Halter müssen sich intensiv und artgerecht um die Tiere kümmern.
Bei nicht artgerechter Umsetzung, nicht artgerechter Haltung drohen Bußgelder. Außerdem sind Verwaltungsverfahren möglich mit dem Ziel, bei Verstößen die Hundehaltung zu verbieten.
Polizei wird das das eher nicht kontrollieren, aber das zuständige Ordnungsamt. Das Amt wird bei Verdacht oder Anzeige durch Dritte tätig, wenn zum Beispiel ein Nachbar Anzeige beim Ordnungsamt erstattet
Dann muss die Behörde vor Ort prüfen und Kontrollen durchführen.
RA Kempgens, Stand 18.8.2020