BGH Waschstraßenurteil vom 19.7.2018 / MUSTERBRIEF
Der BGH hat mit dem Waschstraßenurteil (AZ: VII ZR 251/17) Haftung und Hinweispflichten für Waschstraßenbetreiber verschärft.
Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren, so der BGH.
Daraus kann sich im Ergebnis eine mögliche Schadenersatzpflicht des Anlagenbetreibers auch für Fehlverhalten Dritter (anderer Waschstraße Benutzer) ergeben.
Genau das hatte die Vorinstanz (LG Wuppertal) verneint.
Die Haftung ist nach neuer Rechtsprechung des BGH demnach dann möglich, wenn das Fehlverhalten Dritter durch ausreichende Infos des Betreibers verhindert worden wäre.
Die Informationspflichten des Waschstraßenbetreibers umfasse -so der BGH- auch seltene Formen des Fehlverhaltens, wenn diese grundsätzlich vorhersehbar sind.
Aus anwaltlicher Sicht begrüßen wir das heutige Urteil des BGH.
In der Praxis sind wir im Sommer mit zahlreichen Waschstraßenschäden befasst. Die Anlagenbetreiber versuchen in vielen Fällen eine Verantwortung zu bestreiten, oft zu unrecht.
Der Inhaber einer Waschanlage hat nämlich aufgrund des Werkvertrages zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden (s. auch das aktuelle Urteil des BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17). Die Waschanlage muss demnach so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug gewaschen werden ohne Schaden zu nehmen (z. B. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 535; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, 20 C 74/14).
Bei einem Waschstraßenschaden sollten Geschädigte unbedingt folgendes beachten:
- Fotos von der Schadenstelle anfertigen
- Mitarbeiter der Anlage informieren
- Zeugen hinzurufen (Namen und Anschriften notieren
- Protokoll zur Schadenmeldung aushändigen lassen (haben die Mitarbeiter der Anlage)
- Fotos von den Hinweisen / AGB an der Anlagen anfertigen
- Zahlungsquittung für Waschvorgang behalten (darauf sind Datum und Uhrzeit vermerkt)
- danach Kostenvoranschlag / Gutachten (Gutachten erst ab 1.000 EUR Schaden) einholen
- Ansprüche gegenüber Betreiber schriftlich geltend machen
Hierzu unser kostenloses Musterschreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am … (Datum / Uhrzeit) habe ich meinen Pkw … (Bezeichnung / Kennzeichen) in Ihrer Waschanlage … (Ort / Anschrift) waschen lassen.
Nach der Ausfahrt habe ich folgende Beschädigung festgestellt: … (Beschreibung / Fotos).
Diese Schäden waren vor der Einfahrt in die Anlage nicht vorhanden, sie wurden während des Waschvorgang verursacht.
Der Inhaber einer Waschanlage hat nämlich aufgrund des Werkvertrages zu gewährleisten, dass Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss demnach so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug gewaschen werden ohne Schaden zu nehmen (z.B. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 823 BGB Rn. 535; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, 20 C 74/14). Der Betreiber einer Waschanlage muss außerdem darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten anderer Waschstraßennutzer vorkommt. Ihn trifft nämlich die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17).
Aus dem o. g. Ablauf ergibt sich bereits, dass die Anlage offenbar fehlerhaft gearbeitet und dabei mein Fahrzeug beschädigt hat.
Ihre Haftung als Betreiber ergibt sich aus § 280 Absatz 1 BGB, da der Schaden durch eine Pflichtverletzung verursacht worden ist, den Sie rechtlich zu vertreten haben.
Aus den anliegenden Schadenbelegen (Kostenvoranschlag / Gutachten) ergeben sich folgende Ansprüche:
- Fahrzeugschaden (vor tatsächlicher Reparatur zunächst netto gemäß § 249 BGB)
- Kostenpauschale 25 Euro
- Nutzungausfall (erst nach tatsächlicher Reparatur)
- Gutachterkosten / Kosten des Kostenvoranschlags (brutto)
Ich habe mir zur Zahlung dieses Betrages bereits eine Zahlungsfrist notiert bis zum … (10 Tage Frist setzen).
Ich bitte um Überweisung auf meine Konto … (IBAN)
Mit freundlichen Grüßen“
Hier finden Sie den Kommentar zum Urteil von RA Kempgens in BILD online vom 19.7.2018: