Auch am vergangenen Wochenende gab es zahlreiche Berichte über Corona-Partys und Corona-Einsätze der Polizei.

Aber wie sind die Rechtshintergründe? Denn: Die Corona-Schutzregeln mit Personenbeschränkungen gelten ja aktuelle eigentlich nur für den öffentlichen und nicht privaten Raum.

Darf die Polizei eine Privatwohnung bei „Party-Verdacht“ auch gegen den Willen des Berechtigten betreten, durchsuchen, Personalien feststellen?

Das Rechtsproblem liegt im Kern in der durch das Grundgesetz geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Daher muss rechtlich zunächst zwischen -bloßem- Betreten und Durchsuchen unterschieden werden.

Da dies dem Landesrecht unterliegt, finden sich Regelungen in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundeländer, die aber weitestgehend ähnlich sind.

Das Betreten einer Wohnung ist gegen den Willen des Berechtigten (z. B. § 41 PolG NW -Polizeigesetz NRW- oder § 36 des Berliner ASOG -Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz für Berlin-) dann zulässig, wenn

  1. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen

= das sind die typischen nächtlichen Ruhestörungen durch zu laute Partys.

ODER

  1. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erfoderlich ist.

= hierunter fallen grundsätzlich auch Corona-Kontrollen!

Wenn also der Verdacht besteht, dass in einer Wohnung eine gefährliche Corona-Party (ganz unabhängig von Regelungen nach aktuellen Corona-Regeln) stattfindet, darf die Polizei daher in Einzelfällen bei begründetem konkreten Verdacht unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Wohnung auch gegen den Willen des Berechtigten betreten und Personalien feststellen.

Ob gegen einen Gastgeber dann ein Bußgeld nach der jeweils geltenden Coronaschutz-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes oder der konkreten Gemeinde verhängt werden kann, ist dann eine andere Rechtsfrage.

Derzeit gibt es -soweit ersichtlich- keine Regelungen für den privaten Raum, so dass Kontrollen dort nur bei KONKRETEN Gefahrenverdachtsfällen möglich sind.

Ob es noch Regelungen für den privaten Raum geben wird, hängt sicherlich schwerpunktartig vom Erfolg des aktuelle Shut-Down-Light ab. Voraussetzung wäre aber, dass die Regelungen rechtlich haltbar und verfassungsgemäß sind und einer gerichtlichen Überprüfung letztlich standhalten.

Rechtlich streitig kann -wie beim Beherbergungsverbot- vor allem die Verhältnismäßigkeit oder auch die Bestimmtheit sein.

Wer übrigens andererseits bei der Polizei bewusst eine falsche Anzeige erstattet, um seinen Nachbarn zu ärgern, riskiert im Extremfall eine Anzeige wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB.   

Durchsuchung von Wohnungen dürfen dagegen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden.

Allerdings darf bei Gefahr im Verzug die Polizei eine Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen (Art. 13 Abs. 2 GG).