Wohnungsdurchsuchung unter dem Weihnachtsbaum?
Was passiert bei ausufernden Weihnachtsfeiern am 24.12.?
Drohen Geldbußen und wenn ja in welcher Höhe?
Rechtlich ist die Lage etwas unübersichtlich.
Die Bundesregierung verweist auf den Weihnachtsbeschluss
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/merkel-beschluss-weihnachten-1827396
= Treffen im engsten Familienkreis mit bis zu 4 Personen über den eigenen Hausstand hinaus + Kinder.
Die -eigentlich ausführenden- Vorschriften der Bundesländer sind unterschiedlich.
Z. B. NRW untersagt in § 2 Abs. 1 der ab dem 16.12. geltenden aktuellen Coronaschutzverordnung generell alle Partys und „vergleichbaren Feste“,
bezieht sich aber sonst vornehmlich auf den öffentlichen Raum, zu dem aber die eigene Wohnung wiederum nicht gehört (§ 1 Abs. 5 CoronaSchVO NRW i. V. m. Art 13 GG).
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-15_coronaschvo_ab_16.12.2020-2.pdf
Rechtlich haltbar und verfassungsgemäß oder nicht, praktisch ist mit Polizeikontrollen an Weihnachten unter dem Weihnachtsbaum eher nicht zu rechnen.
Politische Stellungnahmen gehen in die Richtung, dass Wohnungsdurchsuchungen bzw. Kontrollen unter dem Weihnachtsbaum tabu sind.
Anders wird es sicherlich sein, wenn eine Feier ausufert und Nachbarn die Polizei rufen.
Dann kann die Polizei Feiern auflösen, Personalien aufnehmen und Bußgeldverfahren einleiten, wenn Corona-Gefährdung besteht.
Dann drohen Gastgebern und Gästen in Extremfällen auch Bußgelder. Die Höhe ist Landesrecht und kann nach dem Infektionsschutzgesetz bis zu 25.000 EUR betragen.
Realistisch dürften nach den aktuellen Corona-Bußgeldkatalogen der Länder und Gemeinden Bußgelder zwischen 250 und 500 EUR pro Nase sein.
(Beispielhaft der NRW Bußgeldkatalog zu finden unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-09-30_bkat_ab_01.10.2020_lesefassung.pdf)
Auch wenn ich selbst der fest Überzeugung bin, dass möglichst intensive Kontaktbeschränkungen sinnvoll sind, ist rechtlich sehr streitig, ob Weihnachts-Knöllchen im Ernstfall bei Gericht halten werden.
RA Kempgens, Stand 21.12.2020