Mehr dazu finden Sie auf dem nachfolgenden aktuellen Newsletter unserer Kanzlei vom 3.8.2020:
Schulmasken-Pflicht rechtlich alternativlos!
Trotzdem Rechtsprobleme zu erwarten.
Aus Rechtgründen kommt u. E. -gerade nach den Sommerferien- kein Bundesland an einer Schul-Maskenpflicht vorbei.
Nach den jeweiligen Landesschulgesetzen sind Schulen nämlich gesetzlich verpflichtet, Krankheiten ihrer SchülerInnen vorzubeugen (z. B. § 54 SchulG NRW).
Gleichzeitig sind SchülerInnen verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 43 SchulG NRW).
Eltern sind für die Einhaltung verantwortlich (§ 41 SchulG NRW) und können bei Verstößen mit Bußgeldern belegt werden.
Gerade nach den Sommerferien mit vielen Urlaubsrückkehrern auch aus Risikogebieten steigt zugleich die Ansteckungsgefahr auch unter SchülerInnen.
Viele Eltern haben auch bei uns anwaltlich angefragt, wie auf die Situation rechtlich reagiert werden kann.
Was passiert beispielsweise, wenn sich mein Kind ansteckt oder ich mein Kind wegen Ansteckungsgefahr nicht zur Schule schicke?
Die Schulmasken-Pflicht lässt sich rechtlich stützen auf das Infektionsschutzgesetz (§§ 28, 32 IfSG), das Behörden aber nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Die Schul-Maskenpflicht ist sicherlich eine Maßnahme, dem Sicherheitsauftrag an Schulen nachzukommen.
Schulen und Ministerien werden darüber hinaus aber auch intensiv weitere Maßnahmen in Betracht ziehen müssen.
Alle Schülerinnen und Schüler haben einen sogar rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und bestmöglichen Schutz.
Probleme wird es aber voraussichtlich bei Schulverweisen- oder Ausschlüssen von Prüfungen kommen, wenn die Maskenpflicht verletzt wird.
Haftungs- und Versicherungsrechtliche Problem können entstehen, wenn die Schulen Ihren Schutzpflichten nicht oder nur unzureichend (z. B.: mangelnde Kontrollen) nachkommen.
RA Arndt Kempgens. Stand 3.8.2020