Was kann man tun? Was ist zu beachten, wie ist die Rechtslage?
Aktuelle Infos unserer Kanzlei vom 31.3. zum Arbeitsrecht:
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung Kleinbetrieb (max. 10 Mitarbeiter) oder nicht?
Bei Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt (§ 23 KSchG).
Arbeitgeber müssen daher zwar die Kündigungsfristen nach Vertrag oder Gesetz (Fristen: § 622 BGB) einhalten, brauchen aber keinen weiteren Kündigungsgrund.
Bei größeren Betrieben brauchen Arbeitgeber einen belastbaren persönlichen oder betrieblichen Kündigungsgrund und müssen außerdem -bei betriebsbedingten Gründen- eine Sozialauswahl durchführen.
All das kann bei Gericht überprüft werden. Dort muss im Klagefall der Arbeitgeber seine Gründe und die Elemente seiner Sozialauswahl nachweisen.
Oft streitig ist bei Gericht daher oft die tatsächliche Größe des Betriebes.
Wichtig: Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden mitgerechnet:
0,5 Punkte bei bis zu 20 Stunden pro Woche und 0,75 Punkte bei bis zu 30 Stunden.
Tipp: Eine genauere Berechnung kann dem betroffenen Mitarbeiter oft helfen, die „magische“ 10-Mitarbeiter-Grenze zu knacken.
Wichtig für Arbeitnehmer aus allen Betrieben (Kleinbetrieb oder größere Betriebe):
Wenn Arbeitnehmer sich gegen Ihre Kündigung wehren wollen, müssen sie unbedingt die Klagefrist zur Einreichung einer Klage einhalten.
Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen (§ 4 KSchG)!
Sonst gilt die sog. Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG.
Zuständig ist vor allem das Arbeitsgericht des Arbeitsortes oder des Firmensitzes.