https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-reisen-risikogebiete-101.html
Mögliche Reiseverbote für Risikogebiete verunsichern Reisende, die jetzt noch zeitlich vor ihren Reisen stehen.
Wie ein solches Reiseverbot rechtlich umgesetzt werden kann, ist noch offen.
Wenn aber den Veranstaltern die Durchführung solcher Reisen verboten wird, bekommen die Reisenden ihr Geld problemlos zurück.
Das Leistungshindernis liegt in diesen Fällen beim Veranstalter. Er muss den Reisepreis dann voll erstatten (§§ 275, 326 BGB).
Der Reiserveranstalter muss aber keinen zusätzlichen Schadensersatz für z. B. vor Ort -einzeln- vorgebuchte Zusatzleistungen (z. B.: Mietwagen, Ausflüge) bezahlen, da den Veranstalter auch kein Verschulden trifft.
Der Veranstalter müsste diese Kosten nur erstatten, wenn die Zusatzleistungen über den Veranstalter als Pauschalreise gebucht wurden.
Schwieriger würde die Lage, wenn Reisenden eine Reise ins Risikogebiet individuell untersagt würde. Dann könnte der Veranstalter noch leisten, der Reisende aber nicht teilnehmen (Situation ähnlich einer individuellen Erkrankung).
In solchen Fällen würde auch eine Reiserücktrittversicherung nicht eintreten, da ja in diesen Fällen keine konkrete Erkrankung der Reisenden eingetreten ist. Es würde sich ja um eine behördliche Auflage handeln.
Wenn eine solches Reiseverbot tatsächlich ausgesprochen wird, müssen daher auch die Interessen der Reisenden angemessen berücksichtigt werden.
Denkbar wäre zum Beispiel eine insolvenzgesicherte Gutscheinlösung.